BSchG
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 10*) Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 15 § 15*) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2026
(1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 2/2026 können von dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.
(3) Die Wortfolge „sowie Hofschlachtereien und Hofsennereien“ in § 3 lit. h in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 tritt am 31.12.2040 außer Kraft. Die Landesregierung hat vor dem Außerkrafttreten dieser Wortfolge eine Evaluierung der Begünstigung von Schmutzwasser aus Hofschlachtereien und Hofsennereien im Hinblick auf deren allfällige Verlängerung durchzuführen.
(4) Klärschlammkompost, der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 unter Einhaltung der Anforderungen des § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 abgenommen wurde, darf abweichend von § 6 Abs. 1 nach Maßgabe der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 geltenden Vorschriften bis zum 31.03.2026 ausgebracht werden.
(5) Für Daten nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g und h in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 betreffend Klärschlammkompost gelten die §§ 10 und 10a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 weiterhin bis zum 31.08.2028.
(6) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026, die vor Inkrafttreten dieser Novelle begangen wurden, wird durch das Inkrafttreten dieser Novelle nicht berührt; auf derartige Übertretungen bleiben die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 geltenden Vorschriften weiterhin anwendbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
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