Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, wie insbesondere: landwirtschaftliche Kulturflächen, öffentliche Grünflächen, Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen, Abraumflächen, alpine Grünflächen sowie Ödland;
b) Stoffe: Chemische Elemente und ihre Verbindungen; dazu zählen insbesondere Nähr- und Schadstoffe sowie Fremdstoffe;
c) Materialien: feste, flüssige und gasförmige Stoffe sowie deren Gemische, die im Hinblick auf die Bodengesundheit oder die Bodenfruchtbarkeit von Einfluss sein können, wie insbesondere Düngemittel oder Bodenhilfsstoffe;
d) Düngemittel: Materialien, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;
e) Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit;
f) Schmutzwasser: Wasser, das durch den häuslichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
g) häusliches Schmutzwasser: Schmutzwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Schmutzwasser;
h) landwirtschaftliches Schmutzwasser: in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Schmutzwasser aus der Reinigung von Tieren und Stallungen, Milch- und Futterkammern, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie Hofschlachtereien und Hofsennereien;
i) Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen mit oder ohne Stroh und ähnlichen Reststoffen aus der pflanzlichen Produktion (Stallmist, Jauche, Gülle);
j) Bodenhilfsstoffe: Materialien ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte;
k) Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen, wie insbesondere die Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen des Bodens, nachhaltig gewährleistet sind sowie der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;
l) Bodenfruchtbarkeit: jener Zustand des Bodens, bei dem die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt ist;
m) Einträge: alle Einwirkungen von Materialien auf Böden, gleichgültig, ob sie dem Boden unmittelbar oder mittelbar zugeführt werden;
n) Ausbringung: jedes unmittelbare Zuführen von Materialien auf oder in den Boden;
o) Abnahme: die Übernahme eines Materials in den eigenen Besitz.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021, 2/2026
§ 15 BSchG · BSchG · Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)
§ 15 *) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2026
…1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Verordnungen nach § 7…
§ 2 Geltungsbereich
…Es gilt auch nicht für die Ausbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, soweit diese nach dem Abfallwirtschaftsrecht zulässig ist. (4) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.…
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