(1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2
(3) Im Schema II kommen in Betracht
1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,
2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,
3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,
4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen.
Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.
(4) Das Gehalt beginnt im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 dritter Satz, zweiter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 2 und 3) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung auf Grund seines Besoldungsdienstalters erreicht hätte.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt das Gehalt
1. des Magistratsdirektors das 1,9fache,
2. des Stadtrechnungshofdirektors das 1,75fache,
3. des ständigen Stellvertreters des Magistratsdirektors das 1,7fache,
4. des Stadtbaudirektors, des Gruppenleiters der Finanzverwaltung und des Generaldirektors der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,65fache,
5. des ständigen Stellvertreters des Generaldirektors der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,45fache,
6. der nicht in Z 4 und 5 genannten Vorstandsmitglieder der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,4fache,
7. der Bereichsdirektoren und des Direktors der Teilunternehmung Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien – Medizinischer Universitätscampus der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,35fache,
8. des Direktors einer nicht in Z 7 genannten Teilunternehmung der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,3fache,
des Gehaltes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(6) Das Gehalt gemäß Abs. 5 entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Abs. 5 gebührt.
(7) Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Abs. 5 in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Abs. 5 oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2.
(8) Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt oder genehmigt und tritt er den Dienst an, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 13 Gehalt
…Gehalt § 13. (1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in…
§ 49y Übergangsbestimmung zur 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
…Übergangsbestimmung zur 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 § 49y. Auf Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund mit einer…
§ 45
…1) Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli…
§ 49l Besoldungsreform 2015 – Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
…in allen anderen Fällen um ein Jahr. (8) Der erstmalige Anfall der kleinen oder großen Dienstalterszulage gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BO 1994 anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich der Beamte nach Überleitung nach Abs. …
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 13
(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn 1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder 2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder 3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht m…
§ 16
…1 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2, 10 Abs. 1 und 13 anzuwenden, wobei § 13 Abs. 2 (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 zu gelten hat.…
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 77 Gehalt
…§ 90) und die Ergänzungszahlung bei Rückreihung (§ 92). (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind für die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten § 13 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erster Satz sowie § 35 Abs. 3, §…
§ 90 Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle
…Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle. (6) Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Abs. 3 besteht bei vorübergehender Betrauung mit einer in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Funktion.…
§ 102 Vergütung für die ständige Stellvertretung
…der Vergütung überschreitet. (4) Kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1 besteht bei Betrauung mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten.…
W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 74 Ausnahmen
…und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist. (2) Die §§ 61a bis 61e sind nicht anzuwenden auf: 1. die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten, Bedienstete mit Sonderaufgaben gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28…
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