(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der zusätzlich zu den mit ihrem bzw. seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines Bediensteten betraut ist, deren bzw. dessen Dienstposten einer höher bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist, deren Tätigkeitsbereich gemäß der Modellstellen-Verordnung (§ 9) Aufgaben der Personal- und Fachführung umfasst, gebührt auf die Dauer der Betrauung eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung gemäß Abs. 1 beträgt 3,5 % der Summe aus dem Gehalt (§ 77 Abs. 1) der Gehaltsstufe 1 des Gehaltsbandes, dem die in Abs. 1 genannte Modellstelle zugeordnet ist, und einer allfällig gebührenden Erschwernisabgeltung (§ 78). Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen gemäß Abs. 1 in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung.
(3) Wird die bzw. der Bedienstete im Vertretungsfall länger als drei Monate auf dem in Abs. 1 genannten Dienstposten verwendet, gebührt ihr bzw. ihm ab dem vierten Monat der vertretungsweisen Verwendung die Ausgleichszahlung gemäß § 90 Abs. 3. Diese wird auf die Vergütung gemäß Abs. 2 angerechnet. Die Ausgleichszahlung gebührt nur, wenn und insoweit sie 6 / 7 der Vergütung überschreitet.
(4) Kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1 besteht bei Betrauung mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten.
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