§ 77 Gehalt — W-BedG
(1) Das Gehalt wird durch das Gehaltsschema, innerhalb dessen durch das Gehaltsband, dem die nach § 8 maßgebende Modellstelle zugeordnet ist, und innerhalb des Gehaltsbandes durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Die Gehaltsbeträge der auf die Schemata W1, W2, W3, W4 und W5 aufgeteilten Gehaltsbänder sind in der Anlage 3 festgesetzt.
(3) Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf das Gehalt gemäß Abs. 1 (Schemagehalt) verwiesen wird, umfasst das Gehalt neben dem Schemagehalt auch die Aufzahlung bei Mischverwendung (§ 87), die Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle (§ 90) und die Ergänzungszahlung bei Rückreihung (§ 92).
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind für die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten § 13 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erster Satz sowie § 35 Abs. 3, § 48f Abs. 1, § 48h und § 49y BO 1994 anzuwenden.
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