(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der gemäß § 13 probeweise auf einer höher bewerteten Modellstelle verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Ausgleichszahlung.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten entspricht und dem Vergleichsgehalt, das sie bzw. er jeweils erhalten würde, wenn sie bzw. er bereits bei Beginn der probeweisen Verwendung gemäß § 89 dem höheren Gehaltsband zugeordnet worden wäre.
(3) Eine Ausgleichszahlung in der Höhe, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des Abs. 2 ergibt, gebührt auch der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der bloß vorübergehend auf einer höher bewerteten Modellstelle verwendet werden soll, wenn die Dauer der vorübergehenden Verwendung drei Monate überschritten hat. Diese Ausgleichszahlung gebührt ab dem vierten Monat der vorübergehenden Verwendung. Im Vertretungsfall gilt die vorübergehende Verwendung als nicht unterbrochen, wenn die bzw. der mit der Vertretung betraute Bedienstete an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats auf der höher bewerteten Modellstelle verwendet wurde.
(4) Die Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 und 3 gelten als Gehaltsbestandteil.
(5) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 und 3 endet mit dem letzten Tag der probeweisen oder vorübergehenden Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle. Abweichend von § 80 Abs. 2 gebühren die Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 für die Dauer der Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle und die Ausgleichszahlung gemäß Abs. 3 für die den Zeitraum von drei Monaten überschreitende Dauer der Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle.
(6) Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Abs. 3 besteht bei vorübergehender Betrauung mit einer in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Funktion.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 90 Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle
(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der gemäß § 13 probeweise auf einer höher bewerteten Modellstelle verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Ausgleichszahlung. (2) Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktue…
§ 89 Einstufung bei Höherreihung
…auf dem der höher bewerteten Modellstelle zugeordneten Dienstposten gebührende Gehaltsbestandteile gemäß den §§ 87 und 92 hinzuzurechnen. Eine allfällige Ausgleichszahlung gemäß § 90 ist nicht zu berücksichtigen. (7) Erfolgt die Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung und wird die bzw. der davon betroffene Bedienstete derselben Modellstelle, der sie…
§ 77 Gehalt
…umfasst das Gehalt neben dem Schemagehalt auch die Aufzahlung bei Mischverwendung (§ 87), die Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle (§ 90) und die Ergänzungszahlung bei Rückreihung (§ 92). (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind für die in § 13 Abs. …
§ 87 Aufzahlung bei Mischverwendung
…Grund ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichsgehalt die mit der höher bewerteten Modellstelle verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Eine allfällige Ausgleichszahlung gemäß § 90 und eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß § 92 sind nicht zu berücksichtigen. (3) Die Summe der für einen Monat gebührenden Aufzahlungen gilt als Gehaltsbestandteil. Dieser…