1. Soweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist unter der Bezeichnung „Verwendung“ eine Verwendung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen.
2.Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit. Soweit ein bestimmtes Besoldungsdienstalter Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, sind Zeiträume, um die das Besoldungsdienstalter gemäß § 11 Abs. 7 erhöht wurde, abzuziehen.
3. Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe auf Grund einer bestimmten Verwendungsdauer (Dienstzeit) ist eine zumindest sehr gute Dienstleistung.
4. Das Erfordernis der Ablegung einer Dienstprüfung (Prüfung) für die Einreihung in eine Beamtengruppe entfällt bei Beamten oder Beamtinnen mit einer Behinderung, wenn die durch die Dienstprüfung (Prüfung) nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Ablegung der Dienstprüfung (Prüfung) für den Beamten oder die Beamtin unzumutbar macht.
Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende
Garagenmeister/Garagenmeisterinnen
Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung
Oberaufseher/Oberaufseherinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Faktor/Faktorin der lithographischen Presse
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen
Obergärtner/Obergärtnerinnen
Obermonteure/Obermonteurinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte
Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Blockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den Blockanlagen
Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin
Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Stellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn
Aufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener Zentralfriedhofes
Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen, mit der Führung einer Facharbeitergruppe/Facharbeiterinnengruppe betraut
Facharbeiter/Facharbeiterinnen, selbständige, ohne unmittelbare Fachaufsicht
Hochdruckheizer/Hochdruckheizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin (Niederdruckheizer/Niederdruckheizerin) oder nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung
Oberköche/Oberköchinnen
Obermagazineure/Obermagazineurinnen
Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Spezialfacharbeiter/Spezialfacharbeiterinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Facharbeitern/Facharbeiterinnen
2. Facharbeiter/Facharbeiterinnen
Heizer/Heizerinnen
Köche/Köchinnen
Magazineure/Magazineurinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
1. Aufseher/Aufseherinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
Betriebsassistenten/Betriebsassistentinnen
Desinfektoren/Desinfektorinnen, Erste
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, Erste
Fleischer/Fleischerinnen, Erste
Forstaufseher/Forstaufseherinnen, mit Prüfung
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen, Erste
Gärtner/Gärtnerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen der Anstalten und Heime
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Kontrollableser/Kontrollableserinnen
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, mit Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben, nach zehnjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Lehrwerkstättengehilfen/Lehrwerkstättengehilfinnen
Motorführer/Motorführerinnen der Kleinbahnen
Schulwarte/Schulwartinnen
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen
Setzer/Setzerinnen
Straßenwalzenmaschinisten/Straßenwalzenmaschinistinnen
Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Kanalarbeitern/Kanalarbeiterinnen
Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen
Zahntechniker/Zahntechnikerinnen
2. Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen
Laboranten/Laborantinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Oberwäscher/Oberwäscherinnen
1. Bauaufseher/Bauaufseherinnen, mit erlerntem Beruf, nach zweijähriger Tätigkeit
Hochdruckmaschinisten/Hochdruckmaschinistinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Kabelaufseher/Kabelaufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
Kesselmaurer/Kesselmaurerinnen
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Pflasteraufseher/Pflasteraufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Pflasteraufseher/Pflasteraufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
Revisionselektriker/Revisionselektrikerinnen
Schweißer/Schweißerinnen, die die Rohrschweißerprüfung nach Ö-Norm M 7806 (Richtlinien für die Prüfung von Hochdruckschweißern) ablegen müssen
Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt C, Z 1 und 2
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
1. Aufseher/Aufseherinnen
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr bei der Gasreglerwartung
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe), nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr im Gebrechenbehebungsdienst
Schweißer/Schweißerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und einer durch ein Zeugnis einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesenen, den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens entsprechenden Schweißerausbildung
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt D, Z 1 bis 3
1. Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
Autobuslenker/Autobuslenkerinnen
Kontrollore/Kontrollorinnen
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Betrieblichen Qualitätssicherung
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnendes betrieblichen Service
Straßenbahnfahrer/Straßenbahnfahrerinnen
Telefonisten/Telefonistinnen der Abteilung interne Dienste, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
U-Bahnfahrer/U-Bahnfahrerinnen
2. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen der Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, nach Ablegen der besonderen Schulungen
Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung
1. Partieführer/Partieführerinnen von Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach vorheriger Verwendung als Betriebsgehilfe/Betriebsgehilfin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3P
Telefonist/Telefonistin am Hauptschrank, mit fachlicher Auskunftserteilung
Die Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen entsprechen:
1. Beamte/Beamtinnen, die als Facharbeiter/Facharbeiterin im erlernten Lehrberuf, und Beamte/Beamtinnen, die in einem sonstigen erlernten Beruf verwendet werden; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten als Facharbeiterhilfskraft/Facharbeiterinnenhilfskraft bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
2. Beamte/Beamtinnen, die einen einschlägigen Lehrberuf erlernt haben; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
3. Beamte/Beamtinnen mit besonderer Verwendung unter den im Verzeichnis angegebenen Voraussetzungen.
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen
3. Heizer/Heizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Köche/Köchinnen, mit Lehrbrief oder nach fünfjähriger Verwendung als Hilfskoch/Hilfsköchin oder nach zehnjähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A oder nach vierjähriger überwiegender Tätigkeit als Lenker/Lenkerin von Lastkraftwagen mit Spezialaufbauten bzw. von Spezialfahrzeugen (Arbeitsmaschinen), zu deren Lenkung zumindest der Führerschein der Gruppe C erforderlich ist
Magazineure/Magazineurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Telefonisten/Telefonistinnen, nach achtjähriger Verwendung als Telefonist/Telefonistin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen), mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4
1. Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
2. Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
3. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3A als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kanalarbeiter/Kanalarbeiterin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen, nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit oder nach zehnjähriger Tätigkeit als Kanzleigehilfe/Kanzleigehilfin
Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kindergartenassistent/ Kindergartenassistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Oberwäscher/Oberwäscherinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Serviceassistenten/Serviceassistentinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Serviceassistent/Serviceassistentin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Serviceassistent/Serviceassistentin
Versorgungsassistenten/Versorgungsassistentinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Versorgungsassistent/Versorgungsassistentin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Versorgungsassistent/Versorgungsassistentin
Wäschemanipulanten/Wäschemanipulantinnen, nach dreijähriger Verwendung im Wäschereibetrieb
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshel-ferin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
1. Laboranten/Laborantinnen
2. Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Kranführer/Kranführerinnen nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Anlage des Betriebes
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen im Eichraum
Isolierer/Isoliererinnen
Laboranten/Laborantinnen
2. Monteure/Monteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
2. Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Kranführer/Kranführerinnen, nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Abteilung
Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
Schreiber/Schreiberinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Stationswarte/Stationswartinnen nach achtjähriger Verwendung als Stationswart/Stationswartin
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen, Erste, in der Zentralwerkstätte
3. Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A, wenn die für diesen Posten vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt wurde
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zweiundzwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, wenn seit der Ablegung der für diesen Dienstposten vorgeschriebenen Eignungsprüfung mindestens zehn Jahre verstrichen sind
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.
1. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Portier/Portierin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
2. Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte
Magazineure/Magazineurinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
1. Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
2. Desinfektoren/Desinfektorinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
2. Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
2. Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen
1. Stationswarte/Stationswartinnen
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen
2. Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisions- und Werkstättendienst
Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
Schreiber/Schreiberinnen
1. Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Fachgehilfe/Fachgehilfin für Bestattungsdurchführungen
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;
bei den unter Z 3 angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;
bei den unter Z 4 angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.
1. Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Platzmeister/Platzmeisterinnen
Portiere/Portierinnen
Telefonisten/Telefonistinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt A
4. Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte, nach dreijähriger Verwendung als Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferin (Arbeiter/Arbeiterin)
Heizer/Heizerinnen, nach dreijähriger Verwendung als Heizerhelfer/Heizerhelferin
Hilfsköche/Hilfsköchinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien oder Absolvierung einer einschlägigen Tagesschule mit mindestens zehnmonatiger Ausbildung
Magazineure/Magazineurinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Magazin oder als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
1. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung
Aufseher/Aufseherinnen
Ausmesser/Ausmesserinnen
Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen
Desinfektoren/Desinfektorinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Forstaufseher/Forstaufseherinnen, ohne Prüfung
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Kassiere/Kassierinnen
Laboranten/Laborantinnen
Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
Niederdruckheizer/Niederdruckheizerinnen
Ordinationsassistenten/Ordinationsassistentinnen
Serviceassistenten/Serviceassistentinnen
Traktorführer/Traktorführerinnen
Versorgungsassistenten/Versorgungsassistentinnen
Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt B
3. Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
4. Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin des Friedhofsbetriebes
Badewarte/Badewartinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Badewart/Badewartin
Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Kindergartenassistent/ Kindergartenassistentin
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen, nach dreijähriger Verwendung als Maschinwäscher/Maschinwäscherin oder Wäschereigehilfe/Wäschereigehilfin
Müllaufleger/Müllauflegerin, nach zehnjähriger Verwendung in der MA 48, davon mindestens zwei Jahre in einer anderen Verwendung als auf einem Müllauflegerposten/Müllauflegerinnenposten
Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterin
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferin
1. Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt C
3. Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle
4. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterin
Wehrwärter/Wehrwärterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Wehrwärter/Wehrwärterin
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt D
4. Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen, nach dreijähriger Verwendung in der Gaszählerreparaturwerkstätte
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
1. Ausmesser/Ausmesserinnen
Bürohelfer/Bürohelferinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen der Zentralwerkstätte, der Abteilung Oberbau, Geodäsie und der Lager, mit Führerschein G
Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt E
3. Kranführer/Kranführerinnen
Schreiber/Schreiberinnen
4. Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst des Autobus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Betriebes
Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung in der Zentralwerkstätte, Abteilung Oberbau, Geodäsie, Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung, Erhaltungsstelle für Hochbau und Abteilung Bahnbau, nach dreijähriger Verwendung in diesen Abteilungen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Schweißer/Schweißerinnen, mit Schweißerprüfung
1. Fachgehilfen/Fachgehilfinnen des Bestattungsdienstes
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Sargdepots mit Lagerführung
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Maschinarbeiter/Maschinarbeiterin
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt F
4. Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Arbeiter/Arbeiterinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen
Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen
Heizerhelfer/Heizerhelferinnen
Küchengehilfen/Küchengehilfinnen
Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen
Raumpfleger/Raumpflegerinnen
Torwarte/Torwartinnen
Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen
Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes
Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen
Badewarte/Badewartinnen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen
Marktgehilfen/Marktgehilfinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Rettungshelfer/Rettungshelferinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen
Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen
Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Mitfahrer/Mitfahrerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen
Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen
Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes
Rechtskundige Beamte/Beamtinnen
Apotheker/Apothekerinnen
Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sind
Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst
Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen
Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes
Physikatsärzte/Physikatsärztinnen
Psychologen/Psychologinnen
Tierärzte/Tierärztinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des technischen Dienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes
Chemiker/Chemikerinnen, mit Reifeprüfung
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Feuerwehr
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der physikalisch-technischen Prüfanstalt für Radiologie und Elektromedizin
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Büchereidienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Forstdienstes, mit Reifeprüfung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder mit der Befähigung zum Förster/zur Försterin gemäß Art. II Abs. 1 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, und einer in Verwendungsgruppe C anrechenbaren Dienstzeit von mindestens vier Jahren
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Wiener Stadtgärten
Restauratoren/Restauratorinnen, mit Reifeprüfung
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, bei Erfüllung der im Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, genannten Voraussetzungen
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkmeister/Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung oder Bauhandwerkerschule
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen, mit absolvierter Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder mit absolvierter dreijähriger Fachschule für Sozialberufe – Fachrichtung Behindertenarbeit
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Brandmeister/Brandmeisterinnen
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Fachprüfung
Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste
Hausinspektoren/Hausinspektorinnen
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen, mit Meisterprüfung
Küchenleiter/Küchenleiterinnen
Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der media Wien
Lehrwerkstättenmeister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, mit Meisterprüfung
Leitende Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen der Anstaltsapotheken
Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses
Löschmeister/Löschmeisterinnen
Marktmeister/Marktmeisterinnen, Erste, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als
(Ober)aufseher/(Ober)aufseherin
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste, mit Chargenprüfung
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau der Verwendungsgruppe D
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D1, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten (FN 2)
Restauratoren/Restauratorinnen, nach dreijähriger Verwendung als Restaurator/Restauratorin
Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen
Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr, nach vorheriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe D und Absolvierung der für die Funktion als Gruppenkommandant/Gruppenkommandantin der Parkraumüberwachung vorgesehenen Eignungsprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung(FN 1)
Revisoren/Revisorinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Revisoren/Revisorinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Organisten/Organistinnen
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin der elektronischen Datenverarbeitung in der Verwendungsgruppe D
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin des technischen Dienstes, mit Dienstprüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamter/Kanzleibeamtin, mit Dienstprüfung
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D (FN3)
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen (Kontrollore/Kontrollorinnen), nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, mit Prüfung
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, mit Prüfung
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, mit absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige oder mit absolviertem ersten und zweiten Jahrgang der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Prüfung
Erzieher/Erzieherinnen
Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen
Heimhelfer/Heimhelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Heimhelfer/Heimhelferin oder als Stationsgehilfe/Stationsgehilfin in Heimen zurückgelegter Dienstzeit
Horthelfer/Horthelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Horthelfer/Horthelferin zurückgelegter Dienstzeit
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, mit abgeschlossenem Lehrberuf als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin oder mit abgelegter Drogistenprüfung
Restauratoren/Restauratorinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1
Gas- und Stromkassiere/Gas- und Stromkassierinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, ohne Prüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, ohne Prüfung
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen
Heimhelfer/Heimhelferinnen
Horthelfer/Horthelferinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr
Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen des Stadtrechnungshofes gemäß § 73 Abs. 1 WStV
Leitende Bedienstete des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Leiter/Leiterinnen von Prüfgruppen des Stadtrechnungshofes
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes mit abgeschlossenem, für die Prüftätigkeit relevantem Hochschulstudium
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes
1.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten.
2.Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen, Leiter/Leiterinnen MTDG, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG, Leiter/Leiterinnen der Bildungseinrichtung für MTDG, Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
3. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten.
4. Ein Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pädagogik und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten.
5.Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten.
6.Ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 2 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz, ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Reifeprüfung und eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst;
bei den in Z 5 angeführten Beamtengruppen die Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß dem Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998.
1. Beamte/Beamtinnen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
2. Pflegevorsteher/Oberinnen
3. Leitende Lehrhebammen
4. Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen
Rhythmiker/Rhythmikerinnen
5. Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen Leitende Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei den in Z 3 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.
1. Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege
Pflegevorsteher/Oberinnen
Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege
2. Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege
3. Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen
Lehrhebammen
Leitende Lehrhebammen
Leitende Hebammen
4. Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012;
bei den in Z 5 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigungen zur Ausübung der Operationsassistenz und der Röntgenassistenz sowie der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz gemäß dem MABG;
bei der in Z 6 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz gemäß dem MABG.
1. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
2. Hebammen
3. Medizinisch-technische Fachkräfte, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft
4. Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Medizinischer Fachassistent/Medizinische Fachassistentin
Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Leitender Medizinischer Fachassistent/Leitende Medizinische Fachassistentin
5. Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Operationsassistent/Operationsassistentin der Verwendungsgruppe K 5
Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, Leitende, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Leitender Operationsassistent/Leitende Operationsassistentin der Verwendungsgruppe K 5
6. Operationstechnische Assistenten/Assistentinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 5 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem MABG;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigungen zur Ausübung der Operationsassistenz und der Röntgenassistenz sowie der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz gemäß dem MABG.
1. Medizinisch-technische Fachkräfte
2. Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen
Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende
3. Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen
4. Operationsassistenten/Operationsassistentinnen
Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, Leitende
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 6 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen, ausgenommen Laborgehilfen/Laborgehilfinnen, die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, bei der Beamtengruppe der Laborgehilfen/Laborgehilfinnen die Berufs-berechtigung gemäß dem MTF-SHD-G;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung gemäß dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, oder auf Grund des § 39 MABG;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin (§ 10 Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (§ 9 SanG) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;
bei der in Z 5 angeführten Beamtengruppe ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin;
bei der in Z 6 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;
bei der in Z 7 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe am 31. August 1997;
bei der in Z 8 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz gemäß dem Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005.
1. Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen
Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen, Leitende
Gipsassistenten/Gipsassistentinnen
Laborassistenten/Laborassistentinnen
Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
Operationsassistenten/Operationsassistentinnen
Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, Leitende
Ordinationsassistenten/Ordinationsassistentinnen
Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen
Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, Erste
Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, Leitende
Röntgenassistenten/Röntgenassistentinnen
2. Heilmasseure/Heilmasseurinnen
Medizinische Masseure/Masseurinnen
Medizinische Masseure/Masseurinnen, Leitende
3. Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen
4. Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen
5. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
6. Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen
7. Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
8. Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen
Voraussetzung für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe dieses Schemas ist die Verwendung in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes. Für die zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten fachspezifischen Voraussetzungen gilt weiters Folgendes:
1.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten.
2.Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrvorsteher/Schuloberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
3.Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 1 ist:
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema II K) am 31. August 1997.
1. Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen
2. Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.
Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
1. Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege
Pflegevorsteher/Oberinnen
Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege
2. Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 5 bewerteter Posten.
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Pflegevorsteher/Oberinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.
Pflegevorsteher/Oberinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, mit zweijähriger Rezertifizierung.
Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien
Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 2 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien
Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 1 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle
Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie
Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Sanitäter/Sanitäterinnen
Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen
Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
Fachärzte/Fachärztinnen des Gesundheitsverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsverbundes in Ausbildung
Bei der Einreihung eines Lehrers/einer Lehrerin oder Leiters/Leiterin einer Unterrichtsanstalt in eine der nachstehenden Verwendungsgruppen sind §§ 202, 235 und 248a sowie die Anlage 1 Z 23 bis 27 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Lehrer/Lehrerinnen für eine Vorbereitungsausbildung nach dem GuKG in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, wie sie für Lehrer/Lehrerinnen der entsprechenden Unterrichtsgegenstände an einer mittleren Schule gemäß Z 23 bis 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehen ist;
2.Lehrer/Lehrerinnen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. Elementarpädagogik und an der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien auch dann in die Verwendungsgruppe L 2a 1 einzureihen sind, wenn sie die Erfordernisse gemäß Z 25.1 lit. h der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme der Reifeprüfung erfüllen, und dass für die Einreihung in die Verwendungsgruppen L 1 bzw. L 2a 1 die bei der Stadt Wien abgelegte Dienstprüfung aus Didaktik der Zusatzprüfung aus Didaktik gemäß Z 23.4 und Z 23.5 bzw. Z 25.1 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gleichzuhalten ist, wobei die Einreihung unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass diese Dienstprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Diensteintritt bzw. Verwendung als Lehrer/Lehrerin erfolgreich absolviert wird;
3. Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, die ihnen zukäme, wenn sie als Lehrer/Lehrerinnen an dieser Unterrichtsanstalt tätig wären.
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Pädagogische Regionalleiter/Pädagogische Regionalleiterinnen
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Lehrer/Lehrerinnen
Übungsleiter/Übungsleiterinnen und Trainer/Trainerinnen, mit abgeschlossener Ausbildung als Sportlehrer/Sportlehrerin an der Bundesanstalt für Leibeserziehung
Assistenzpädagogen/Assistenzpädagoginnen mit abgeschlossener Ausbildung zum pädagogischen Assistenten/zur pädagogischen Assistentin für Kindergarten und Hort
Elementarpädagogen/Elementarpädagoginnen
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen
Inklusive Elementarpädagogen/Elementarpädagoginnen
Inklusive Hortpädagogen/Hortpädagoginnen
Leiter/Leiterinnen eines Kindergartens
Fußnoten:
1) Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas I überstellt wird und die Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal erstreckt werden.
2) Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.
3) Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.
4) Die am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen, die bereits am 1. Juli 2009 in diese Beamtengruppe eingereiht waren und spätestens seit diesem Tag zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 10 SanG berechtigt sind, werden mit 1. September 2009 zu Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen. Alle übrigen am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen werden mit 1. September 2009 zu Rettungssanitätern/Rettungssanitäterinnen.
§ 5 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 5
…zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten…
§ 27 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft. (3) Die…
§ 4 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
…1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. (2) Der Gewerbeinhaber darf im…
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