§ 23 Allgemeine Dienstzulage
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Ruhegenußfähige Dienstzulagen
§ 23 Allgemeine Dienstzulage
Dem Beamten des Schemas I und des Schemas II gebührt zum Gehalt eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
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