MTD-Gesetz
Vorwort
§ 3 Berufsberechtigung
(Anm.: Abs. 1 bis 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)
(5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)