(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Kontaktfrauen im Sinne des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, üben ihre Funktion bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode aus und nehmen die Aufgaben der Kontaktpersonen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes wahr. Sofern die Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes endet, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 57 die jeweiligen Kontaktpersonen zu bestellen.
(2) Die nach § 21 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, eingerichtete Gleichbehandlungskommission hat soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes wahrzunehmen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, eingerichteten Gleichbehandlungskommission anhängige Beschwerden oder Verfahren sind von der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen gemäß §§ 43 und 48 zu bestellen. Die nach § 21 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder der Gleichbehandlungskommission gemäß §§ 43 und 48 dieses Gesetzes im Amt.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 68 Abs. 1) endet die Funktion der nach §§ 29b bis 29f Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, eingerichteten Antidiskriminierungskommission. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, eingerichteten Antidiskriminierungskommission anhängigen Beschwerden oder Verfahren sind von der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 68 Abs. 1) endet die Funktion der nach § 31 des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, bestellten Antidiskriminierungsbeauftragten. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, bestellten Antidiskriminierungsbeauftragten anhängigen Beschwerden, Verfahren, Prüfungen oder Einbringen sind von der nach § 26 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird.
(6) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 68 Abs. 1) endet die Funktion der nach § 26 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten für die KRAGES. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten für die KRAGES anhängigen Beschwerden, Verfahren, Prüfungen oder Einbringen sind von der Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen gemäß § 53 zu bestellen. Die nach § 26 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte bleibt bis zur Bestellung der oder des neuen Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß § 53 dieses Gesetzes im Amt.
(8) Die Gleichbehandlungsstelle ist gemäß §§ 53 und 54 dieses Gesetzes binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.
(9) Der Bericht über das Entgeltgefälle nach § 15 Abs. 1 ist
1. hinsichtlich der Bediensteten des Landes Burgenland sowie der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 150 oder mehr Bediensteten erstmals für das Jahr 2026 und
2. hinsichtlich der Bediensteten von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit 100 bis 149 Bediensteten erstmals für das Jahr 2030
zu erstellen.
(10) Die statistischen Erhebungen nach § 17 Abs. 1 und 2 sind erstmals für das Jahr 2026 durchzuführen. Die statistischen Erhebungen nach Abs. 2 sind der nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle erstmals bis zum 31. März 2028 zu übermitteln.
(11) Die §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes finden keine Anwendung für die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesem Fall gelten §§ 7 und 8 Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, und §§ 4 bis 6 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026.
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