(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der in § 55 angeführten Aufgaben eine Gleichbehandlungsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten, die aus der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten als Leiterin oder Leiter und dem erforderlichen Personal besteht. Die Gleichbehandlungsstelle ist organisatorisch so auszugestalten, dass ihre fachliche Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Vertraulichkeit und Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet sind.
(2) Zur oder zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine persönlich und fachlich geeignete Bedienstete oder ein persönlich und fachliche geeigneter Bediensteter des Landes, die oder der über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der in § 55 angeführten Aufgaben sowie in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungsfördernden Gesichtspunkten verfügt, nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von sieben Jahren von der Landesregierung zu bestellen und mit der Leitung der Gleichbehandlungsstelle zu beauftragen. Aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist in der erforderlichen Anzahl in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine qualifizierte Person als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer oder seiner Verhinderung auf die Stellvertretung über.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion unabhängig und weisungsfrei (§ 44 Abs. 1). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gebunden.
(4) Die Funktionsperiode der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt sieben Jahre. Sie oder er bleibt auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung einer oder eines neuen Gleichbehandlungsbeauftragten im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.
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