(1) In jeder Dienststelle, in der mehr als fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur Kontaktperson bestellt werden, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 18 geboten ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen desselben Rechtsträgers kann eine gemeinsame Kontaktperson bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung am besten entspricht und wenn jede dieser Dienststellen die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt.
(2) Die Kontaktpersonen in den Dienststellen des Landes und in Dienststellen für Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag der Gleichbehandlungskommission auf fünf Jahre zu bestellen. Die Kontaktpersonen in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung vom Gemeinderat oder von den vergleichbaren Organstellungen in Gemeindeverbänden auf Vorschlag der Gleichbehandlungskommission auf fünf Jahre zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Bedarfsfall ist für die restliche Funktionsperiode eine neue Kontaktperson zu bestellen.
(3) Als Kontaktpersonen sind nach Möglichkeit gewählte Personenvertreterinnen und -vertreter heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis dieser Personen jedoch keine geeigneten Kontaktpersonen, so können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.
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