(1) Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr die für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles der Bediensteten des Landes im Sinn des § 3 Abs. 8 erforderlichen Daten zu erheben und nach Geschlecht, Vollbeschäftigung/Nichtvollbeschäftigung und Alter aufzuschlüsseln.
(2) Die Landesregierung und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte haben für jedes Kalenderjahr Daten über die Zahl und die Art
1. der wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 5 Abs. 1 Z 2 eingelangten Beschwerden und
2. der im ordentlichen Rechtsweg geltend gemachten Ansprüche
zu erheben und der nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle alle zwei Jahre zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden