(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:
a) Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;
b) Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat;
c) Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung;
d) Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union; sowie
e) Diskriminierungen aufgrund der Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
a) Dienstrecht der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, einschließlich Personalvertretungsrecht;
b) Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsaus- und -weiterbildung sowie der Umschulung;
d) Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;
e) soziale Vergünstigungen;
f) Bildung;
g) Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
(5) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. e für die in Abs. 2 lit. a genannten Angelegenheiten.
(6) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 5 gilt dieses Gesetz für:
a) die Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände;
b) die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt.
(7) Ein über die Abs. 2 bis 5 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.
(8) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019, 40/2023
§ 5 ADG · ADG · Amtshilfe-Durchführungsgesetz
§ 5 Abgrenzung zur gerichtlichen Rechtshilfe
…1) Vorbehaltlich des Abs. 2 findet dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung. (2) Dieses Bundesgesetz ist in jenen Fällen, in denen im ersuchenden…
§ 4 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 4 § 4*) Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen
…1) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das…
§ 3
…1) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit…
§ 7
…4. Abschnitt Rechtsschutz § 7 *) Schadenersatz (1) Bei Verletzungen des Verbotes der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung ( § 3 Abs. 1 , Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 in…