(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 findet dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung.
(2) Dieses Bundesgesetz ist in jenen Fällen, in denen im ersuchenden Staat ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Abgabenangelegenheit anhängig ist, nur insoweit anzuwenden, als die mit dem Strafverfahren betraute Justizbehörde ein Ersuchen um Ermittlung des Sachverhalts an die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates richtet. In diesem Fall ist, ungeachtet der allfälligen Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Rechtshilfeersuchens auf Grund eines internationalen Vertrags über die gerichtliche Rechtshilfe, ein Ersuchen gemäß § 1 zulässig.
§ 5 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 5
…Fassung LGBl.Nr. 40/2023 § 5 *) Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung (1) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn…
§ 18 § 18*) Strafen
…Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer a) Stellen entgegen § 5 ausschreibt; b) gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis…
§ 5 ADG · ADG · Amtshilfe-Durchführungsgesetz
§ 5 Abgrenzung zur gerichtlichen Rechtshilfe
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 findet dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung. (2) Dieses Bundesgesetz ist in jenen Fällen, in denen im ersuchenden Staat ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Abgabenangelegenheit anhängig ist, nur insoweit anzuwenden, als die mit …
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