ADG
Rückverweise
(1) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach § 4 gerechtfertigt sind.
(2) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und deren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. Weiters sind Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union verboten. Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.
(4) Abs. 1 und 2 erfassen nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.
(5) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach Abs. 1 verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023
§ 4 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 4 § 4*) Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen
…1) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, entscheidende…
§ 6 § 6 Kriterien für die Bezüge und die Entlohnung
…In Regelungen, die für die Bezüge und die Entlohnung bedeutsam sind, sowie bei ihrer Anwendung dürfen keine Kriterien vorgeschrieben oder verwendet werden, die zu einer Diskriminierung nach § 3 führen.…
§ 2 § 2*) Begriffe
…Diskriminierungen umfassen unmittelbare Diskriminierungen, mittelbare Diskriminierungen, Belästigungen und Beschränkungen. (2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren…
§ 7
…4. Abschnitt Rechtsschutz § 7 *) Schadenersatz (1) Bei Verletzungen des Verbotes der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung ( § 3 Abs. 1 , Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 und 6 ) oder des Verbotes…