ADG
Gliederung
2. Abschnitt Diskriminierungsverbot § 3*) Diskriminierungsverbot
§ 4 § 4*) Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen
Rückverweise
(1) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt, sofern damit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird.
(2) Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei beruflichen Tätigkeiten innerhalb von Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn die Religion oder die Weltanschauung nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
(3) Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie durch ein legitimes Ziel, insbesondere ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles objektiv, erforderlich und angemessen sind.
(4) Eine Ungleichbehandlung nach Abs. 3 kann insbesondere einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Personen und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
(5) Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt weiters nicht vor, wenn bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit bestimmte Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug einer Pension oder von Leistungen bei Invalidität festgesetzt werden; dasselbe gilt, wenn im Rahmen dieser Systeme unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten festgelegt und Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen verwendet werden, sofern dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.
(6) Eine Ungleichbehandlung außerhalb der Arbeitswelt (§ 1 Abs. 2 lit. a bis c) wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles objektiv, erforderlich und angemessen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 57/2019
§ 4 ADG · ADG · Amtshilfe-Durchführungsgesetz
§ 4 Feststellung und Prüfung der Offenbarungspflicht bei Bankauskünften
…wenn in diesem Ersuchen die Identität der Person nicht durch den Namen, sondern lediglich durch ein anderes Identifikationsmerkmal, wie zB eine Kontonummer, bekannt gegeben wird. (4) Ist das Kreditinstitut auf Grund der Angaben im ausländischen Amtshilfeersuchen nicht in der Lage, die erforderlichen Informationen bekannt zu geben, hat dieses unverzüglich die Gründe…
§ 8 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag…
§ 3 Beschaffung von Bankauskünften bei ausländischen Auskunftsersuchen
…Amtshilfeersuchens in Österreich zuständige Behörde hat die Erteilung dieser Informationen unter Setzung einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, unverzüglich zu verlangen. In diesem Verlangen hat die in Österreich zuständige Behörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 4…
§ 3 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 3
…oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach § 4 gerechtfertigt sind. (2) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union…