ADG
Gliederung
6. Abschnitt Antidiskriminierungsstellen § 11*) Antidiskriminierungsstellen
§ 15 § 15*) Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt.
(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021, 40/2023
§ 1 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 1
…oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt. (7) Ein über die Abs. 2 bis 5 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15. (8) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16…
§ 19 § 19*) Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft a) die §§ 15 bis 17, 252 bis 254 und 257 Abs. 4 des Land- und Forstarbeitsgesetzes (LFAG.), LGBl.Nr. 28/1997, Nr. 26/2000; b) folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes…
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