Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kollmann, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2022, W123 2187478 2/7E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) den Revisionswerber, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei am 11. März 2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom BFA im Jahr 2017 negativ entschieden worden sei. Im Jahr 2018 sei die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Danach habe der Revisionswerber am 24. November 2018 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet. Aufgrund seiner Ehe sei dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR Bürgerin ausgestellt worden. Die Ehe sei am 20. Oktober 2020 wieder geschieden worden. Die Familie des Revisionswerbers lebe in Indien; in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des Revisionswerbers im Bundesgebiet. Demnach sei der Revisionswerber in den Jahren 2019 und 2020 einige Monate bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen; seit 1. November 2021 sei er bei der G GmbH beschäftigt. Der Revisionswerber habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, jedoch „kein Deutschzertifikat“ vorgelegt.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das von seiner ehemaligen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers infolge der Ehescheidung weggefallen sei. Der Revisionswerber könne sich auf keinen der Tatbestände des § 54 Abs. 5 NAG zur Fortdauer seines Aufenthaltsrechts als begünstigter Drittstaatsangehöriger berufen.
5 Das Verwaltungsgericht führte eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK durch und berücksichtigte dabei den Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet seit etwa sechs Jahren und seine beruflichen und sozialen Anknüpfungspunkte. Dem stellte das Verwaltungsgericht gegenüber, dass sich der Revisionswerber ab der negativen Asylentscheidung bis zu seiner Eheschließung illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Spätestens seit der Ehescheidung im Oktober 2020 habe sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein müssen. Die daraufhin erlangte Integration bzw. Intensität seines Privatlebens sei schon aus diesem Grund relativiert. Die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich seien schwach ausgeprägt, zumal zu seinen Gunsten abgesehen von seinen Deutschkenntnissen lediglich die Aufenthaltsdauer und die zeitweise Erwerbstätigkeit sprächen.
6 Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwöge, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme.
7 Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine.
8 Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision zu der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass das ihm aufgrund der Ehe mit einer EWR Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG schon im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht ist (vgl. dazu etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0361, Rn. 13, mwN).
13 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung sowie die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK und verweist im Wesentlichen auf die sprachlichen, sozialen und beruflichen Integrationsbemühungen des Revisionswerbers.
14 Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände ohnehin zu seinen Gunsten in die Beurteilung nach Art. 8 EMRK (iVm § 9 BFA VG bzw. § 66 Abs. 2 FPG) einbezogen hat und die Interessenabwägung dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt (vgl. zum insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, Rn. 12, mwN). Ein solcher Fall liegt hier insbesondere aufgrund des Fehlens familiärer Bindungen und der trotz der Berufstätigkeit nicht ausgeprägten sozialen Integration im Bundesgebiet sowie der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat vor.
15 In der Revision wird insoweit nicht dargetan, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen wäre und die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2024/22/0105, Rn. 14, mwN) für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA VG beachtlichen Kriterien vorliegend vom Verwaltungsgericht missachtet worden wären.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2025
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