Der Umstand, dass die Ehe noch nicht geschieden wurde und der Ehemann die vermutete Vaterschaft bezüglich des Kindes der Fremden formal noch nicht bestritten hatte, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen, zumal beide Ehepartner übereinstimmend angeben, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist.
Rückverweise