Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist auch dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (weiterhin) auf eine Ehe beruft, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (vgl. E 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0015).
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