Die Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im wiederaufgenommenen Verfahren zwar "abgewiesen", jedoch ausgehend vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe als Begründungselement im Spruch eine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 getroffen. Damit wird dem VwG - bei Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme - die Möglichkeit eröffnet, ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens eine Maßgabebestätigung in Form der Zurückweisung des ursprünglichen Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte samt entsprechender Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für den späteren Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Ein Vorgehen nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 kommt diesfalls nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.7.2022, Ra 2020/22/0140).
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