Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. November 2020, VGW 151/023/16565/2019 18, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens bezüglich Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (mitbeteiligte Partei: D M, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die im Jahr 1980 geborene Mitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, beantragte am 11. Juli 2013 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und berief sich dabei auf ihre Ehe mit einem kroatischen Staatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit in Österreich in Anspruch genommen hatte. Die Aufenthaltskarte wurde ihr am 5. September 2013 mit einer Gültigkeit bis 13. August 2018 ausgefolgt. Die am 21. Juni 2013 geschlossene Ehe wurde am 17. August 2016 im gegenseitigen Einvernehmen geschieden.
2 Am 28. Juni 2018 beantragte die Mitbeteiligte die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG.
3 Mit Bescheid vom 7. November 2019 nahm der Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies die Anträge vom 11. Juli 2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und vom 28. Juni 2018 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ab, „da Sie (=Mitbeteiligte) nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“.
4 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. November 2020 Folge und behob diesen Bescheid.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Ehe zwischen der Mitbeteiligten und ihrem Ehemann sei lediglich zu dem Zweck geschlossen worden, der Mitbeteiligten den legalen Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen und es sei nie ein gemeinsames Familienleben geführt worden. Somit stehe fest, dass die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AVG erschlichen worden sei. Allerdings liege im vorliegenden Fall kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren vor, weil eine Bescheinigung nach § 54 NAG bloß deklaratorische Wirkung habe, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG nicht in Betracht komme. Eine aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen ausgestellte Aufenthaltskarte wäre nur gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 NAG vom Bundesminister für Inneres für nichtig zu erklären. Nach Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Abs. 3 NAG sei die Behörde gehalten, den rechtmäßigen Aufenthalt der Mitbeteiligten über den Zeitraum der letzten fünf Jahre zu prüfen und habe allenfalls nach § 55 Abs. 3 NAG vorzugehen.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG deshalb zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Wiederaufnahme eines mit Ausstellung einer Aufenthaltskarte beendeten Dokumentationsverfahrens gemäß § 69 AVG zulässig sei. Auch fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob und inwieweit die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als rechtmäßiger Aufenthalt auch im Sinn des § 54a Abs. 1 NAG zu werten ist“.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision des Landeshauptmannes von Wien.
8 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie Kostenersatz begehrt und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Begründung im Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge für die Aufhebung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Anwendungsbereich des § 69 AVG sehr wohl eröffnet sei. Weiters sei das vom Verwaltungsgericht bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für erforderlich gehaltene Vorgehen nach § 55 Abs. 3 NAG nicht vorgesehen, wenn ausgehend von den Feststellungen, wonach der gegenständlichen Ehe zu keiner Zeit ein aufrechtes Familienleben zugrunde gelegen sei bereits die Ausstellung der Aufenthaltskarte erschlichen und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gar nicht erst erworben worden sei.
11 Die Revision erweist sich im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch berechtigt.
12 Soweit das Verwaltungsgericht wie die Amtsrevision zutreffend geltend macht in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung von der Unzulässigkeit einer auf § 69 Abs. 1 AVG gestützten Wiederaufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Verfahrens ausging, kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010, verwiesen werden. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer inhaltsgleichen Argumentation des Verwaltungsgerichts mit näherer Begründung in Rn. 13 dargelegt, dass einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nicht jede Bescheidwirkung abgesprochen werden kann und mangels spezieller Regelungen betreffend die Aufhebung der Rechtswirkungen diesbezüglich ein Anwendungsbereich des § 69 AVG zu bejahen ist. Der Wiederaufnahme stand daher auch im vorliegenden Fall kein grundsätzliches Hindernis entgegen.
13 Eine Aufenthaltsehe liegt gemäß § 30 Abs. 1 NAG vor, wenn die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben führen und sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 3 NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
14 Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe, zum Erschleichen der Dokumentation des Aufenthaltsrechtes und der Annahme einer deshalb gegebenen Verwirklichung des Wiederaufnahmetatbestandes gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag der Mitbeteiligten vom 11. Juli 2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu Recht gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf, sodass die Behörde über den dadurch wieder offenen Antrag gemäß der Sach und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu entscheiden hatte.
15 Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, sodass die Behebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG und die auch mit der Unzulässigkeit der Wiederaufnahme begründete Aufhebung der abweisenden Entscheidungen sowohl über diesen Antrag vom 11. Juli 2013 als auch über den Antrag vom 28. Juni 2018 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte unzutreffend war.
16 Gemäß § 54 Abs. 7 NAG ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte u.a. dann zurückzuweisen, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt, wobei diese Antragszurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller „nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt“. Die Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im wiederaufgenommenen Verfahren zwar „abgewiesen“, jedoch ausgehend vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe als Begründungselement im Spruch eine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG getroffen. Damit wird dem Verwaltungsgericht bei Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme die Möglichkeit eröffnet, ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens eine Maßgabebestätigung in Form der Zurückweisung des Antrages vom 11. Juli 2013 samt entsprechender Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für den Antrag vom 28. Juni 2018 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Ein Vorgehen nach § 55 Abs. 3 NAG kommt diesfalls nicht in Betracht (vgl. des Näheren VwGH 25.7.2022, Ra 2020/22/0140, Pkt. 5.).
17 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.
Wien, am 15. Juni 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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