Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des I M M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. November 2023, VGW 151/098/15509/2022 43, betreffend Daueraufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien im Säumnisbeschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 25. Jänner 2022 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG), über den die belangte Behörde nicht entschieden hatte, ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Auffassung, dass es sich bei der vom Revisionswerber mit einer ungarischen Staatsangehörigen am 14. Juni 2014 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung. Dem Verwaltungsgericht sei es nicht gelungen, unzweifelhaft nachzuweisen, dass der Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben geführt habe. Es habe jedenfalls am Anfang der Ehe eine sexuelle Beziehung zwischen dem Revisionswerber und seiner Ehegattin bestanden.
8 Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 30 Abs. 1 NAG sich ein Ehegatte, der ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 MRK nicht führt, für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen darf. Ein bloß formales Eheband reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen abzuleiten, es muss vielmehr eine durch ein Familienleben gekennzeichnete (echte) Ehe vorliegen (vgl. VwGH 24.3.2023, Ra 2019/22/0215, mwN). Eine (echte) Ehe besteht aus einer Geschlechts , Wohnungs und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung beizumessen ist. Eine Geschlechtsgemeinschaft ist gegenüber den sonstigen Merkmalen zwar von untergeordneter Bedeutung (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). Allerdings schließt eine (bloß) sexuelle Beziehung die Annahme einer Aufenthaltsehe nicht aus (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2021/22/0213).
9 Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. etwa VwGH 18.10.2024, Ra 2024/22/0098, mwN).
10 Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht stützte die Annahme einer Aufenthaltsehe auf mehrere Aspekte und legte anhand der Aussagen des im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungstermine einvernommenen Revisionswerbers sowie mehrerer Zeugen nachvollziehbar dar, dass es sich fallbezogen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
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