Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, in der Rechtssache des N K, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2026, G314 2329830-1/3E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, und 2. die Revision gegen die genannte Entscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 5. November 2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gewährte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
2 Gegen diesen Bescheid brachte der Revisionswerber vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, welche am 1. Dezember 2025 beim BFA einlangte. Diesem Schriftsatz war eine Vollmachtsurkunde angeschlossen, wonach der Revisionswerber die BBU GmbH bevollmächtige, ihn im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 5. November 2025 zu vertreten. Am 4. Dezember 2025 langte beim BFA ein weiterer Beschwerdeschriftsatz des Revisionswerbers ein, der von jenem berufsmäßigen Parteienvertreter, der den Revisionswerber auch im Revisionsverfahren vertritt, verfasst worden war. Der Rechtsvertreter berief sich dabei auf eine ihm erteilte Vollmacht.
3 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die ordentliche Revision zuzulassen mit Beschluss zurück und gab der Beschwerde mit Erkenntnis (nur) insoweit Folge, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabsetzte. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Das BVwG führte im Kopf seiner Entscheidung an, dass sowohl die BBU GmbH als auch der berufsmäßige Parteienvertreter des Revisionswerbers diesen im Verfahren vor dem BVwG vertreten würden. Diese Doppelvertretung wird auch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung angesprochen.
4 Die angefochtene Entscheidung wurde der BBU GmbH am 29. Jänner 2026 und dem rechtsanwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers am 2. Februar 2026 jeweils im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.
5 Am 17. März 2026 brachte der Revisionswerber beim BVwG die gegenständliche außerordentliche Revision ein, welche dem Verwaltungsgerichtshof am selben Tag vorgelegt wurde.
6 Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2026 wurde dem Revisionswerber, unter Vorhalt des Verfahrensgangs und unter Hinweis auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die BBU GmbH, zur Kenntnis gebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer verspäteten Erhebung der Revision ausgehe.
7 Mit einer am 7. April 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe nahm der Revisionswerber zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung. Er führte dazu aus, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und seinem berufsmäßigen Parteienvertreter zu keinem Zeitpunkt aufgelöst oder aufgekündigt gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung sei dem berufsmäßigen Parteienvertreter im elektronischen Rechtsverkehr am 2. Februar 2026 hinterlegt worden, von einer Bereitstellung an die BBU GmbH am 29. Jänner 2026 habe dieser ebensowenig Kenntnis gehabt wie von einer Zustellvollmacht der BBU GmbH. Diese schreite „üblicherweise“ nur im behördlichen Verfahren ein. Der Vertreter des Revisionswerbers habe daher nicht damit rechnen müssen, dass bei „derselben Zustellungsart“ zwei unterschiedliche Zustellzeitpunkte vorlägen. Dennoch sei beim BVwG der Zustellzeitpunkt telefonisch erfragt und sei in Übereinstimmung mit dem Vermerk auf der angefochtenen Entscheidung, die der berufsmäßige Parteienvertreter erhalten habe, das „Bereitstellungsdatum“ mit 2. Februar 2026 bekanntgegeben worden. Der Vertreter des Revisionswerbers habe daher „berechtigterweise davon ausgehen“ dürfen, dass die Revision rechtzeitig eingebracht worden sei.
8 Mit seiner Auffassung, dass die Revision rechtzeitig erhoben wurde, ist der Revisionswerber nicht im Recht.
9 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Z 1 der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
10 Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 21 Abs. 8 BVwGG).
11 Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht. Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 3.12.2025, Ra 2022/20/0050, Rn. 16, mwN). Eine Partei kann auch mehrere Vertreter und auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben. Gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird (vgl. VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066, Rn. 17, mwN).
12 Im vorliegenden Fall hatte der Revisionswerber sowohl seinem berufsmäßigen Parteienvertreter als auch der BBU GmbH eine Vollmacht für die Vertretung im Verfahren vor dem BVwG erteilt. Dass bei der der BBU GmbH erteilten Vollmacht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen wurde, wird vom Revisionswerber nicht behauptet. Aus der im Akt des BVwG einliegenden Vollmachtsurkunde ist ferner ersichtlich, dass die Vollmacht auch die Annahme von Zustellungen umfasst hat. Dies bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung, die am 29. Jänner 2026 an die BBU GmbH im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt worden war, gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG mit 30. Jänner 2026 als zugestellt galt. Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als „erlassen“. Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. VwGH 17.5.2011, 2008/01/0424, mwN). Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 13. März 2026. Die zweite Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den berufsmäßigen Rechtsvertreter des Revisionswerbers durch die Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am 2. Februar 2026 entfaltete keine Rechtswirkungen, insbesondere wurde hierdurch die Revisionsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt.
13 Folglich wurde die am 17. März 2026 beim BVwG eingebrachte Revision verspätet erhoben.
14 Mit der am 7. April 2026 eingebrachten Eingabe stellte der Revisionswerber für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof die Revision „als verspätet erachten“ würde, auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 28. Jänner 2026. Diesen Antrag begründete er damit, dass seinem Rechtsvertreter die angefochtene Entscheidung am 2. Februar 2026 im elektronischen Rechtsverkehr bereitgestellt worden sei. Ausgehend davon sei der 17. März 2026 als letzter Tag der sechswöchigen Revisionsfrist vorgemerkt worden. Da die Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung üblicherweise einige Tage in Anspruch nehme, sei es auch nicht „alarmierend“, dass die angefochtene Entscheidung mit 28. Jänner 2026 datiert sei. Ungewöhnlich sei hingegen, dass die Zustellung an mehrere Zustellbevollmächtigte, die an den elektronischen Rechtsverkehr „angeschlossen“ seien, zu unterschiedlichen Zeitpunkten bewirkt werde. Eine Zustellvollmacht der BBU GmbH, jedenfalls eine frühere Zustellung an diese, sei „objektiv nicht erkennbar“ gewesen und stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe seinen Sorgfaltsmaßstab auch „mehr als erfüllt“, weil er „aufgrund der Doppelvertretung“ beim BVwG den Bereitstellungszeitpunkt erfragt habe. Eine weitere Nachfrage bei der BBU GmbH würde den Sorgfaltsmaßstab „überspannen“. Es liege daher nur ein minderer Grad des Versehens vor. Bei Kenntnis der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die BBU GmbH am 30. Jänner 2026 wäre die Revision spätestens am 13. März 2026 eingebracht worden. Von einer etwaigen Fristversäumnis habe der Vertreter des Revisionswerbers erst mit Zustellung der prozessleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes am 25. März 2026 erfahren. Auch den Revisionswerber selbst treffe kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weil sich auf der von der BBU GmbH übermittelten Entscheidung kein Eingangsstempel befunden habe. Der rechtsunkundige Revisionswerber habe sich der Rechtsfolgen unterschiedlicher Zustellzeitpunkte nicht bewusst sein müssen.
15 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis-so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt-eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei (vgl. zu alldem etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2025/22/0046, Rn. 6, mwN). Es ist auch Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer Fristversäumnis zu entgehen (vgl. VwGH 20.1.1998, 97/08/0595).
17 Bei einer Doppel-oder Mehrfachvertretung ist angesichts des hohen Sorgfaltsmaßstabes, der bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen zu beachten ist, von einem rechtkundigen Vertreter jedenfalls auch die Möglichkeit einer früheren Zustellung an einen anderen Vertreter und ein daraus resultierender anderer Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen (vgl. zur Sorgfaltspflicht bei einer neuerlichen Zustellung derselben Erledigung auch VwGH 25.5.2007, 2006/12/0219). Im Fall von Unklarheiten über den Zustellzeitpunkt an den anderen Vertreter besteht die Verpflichtung, explizite Erkundigungen dahingehend vorzunehmen, wann die weitere Zustellung erfolgt ist, zumal die mögliche Ungewissheit über den Zustellzeitpunkt daraus resultiert, dass die Partei mehreren Personen eine Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt hat. Bloß allgemeine Erkundigungen, mit denen nicht erhoben wird, wann konkret die Zustellung an einen anderen Vertreter erfolgt ist, sind in einem solchen Fall unzureichend, um der gebotenen Sorgfalt zu entsprechen.
18 Dem Vertreter des Revisionswerbers war-nach den eigenen Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag-die zusätzliche Vertretung durch die BBU GmbH, auf die auch in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wird, ebenso bekannt, wie der Umstand, dass auch der BBU GmbH eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung zugestellt wurde. Damit wäre der berufsmäßige Rechtsvertreter des Revisionswerbers aber nach dem Vorgesagten verpflichtet gewesen, sich nicht nur allgemein nach „dem Zustellzeitpunkt“ der angefochtenen Erledigung zu erkundigen, sondern wegen der-ihm auch bekannten-Doppelvertretung, auch zu erheben, ob unterschiedliche Zustellzeitpunkte vorliegen und nicht bloß darauf zu vertrauen, dass diese wegen der identen Art der Zustellung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übereinstimmen würden. Der Vertreter des Revisionswerbers hat jedoch nicht einmal behauptet, sich nach dem konkreten Zustellzeitpunkt der angefochtenen Entscheidung an die BBU GmbH erkundigt zu haben. Damit hat er aber dem ihn treffenden Sorgfaltsmaßstab nicht entsprochen und ist ihm daher ein über den bloß minderen Grad des Versehenes hinausgehendes Verschulden anzulasten, das auch dem Revisionswerber zuzurechnen ist.
19 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. e VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
20 Die-nach den obigen Ausführungen-verspätet erhobene Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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