(1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4) Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
1. es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
Rückverweise
FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 81 Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels
(1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn 1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder 2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen. (2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos …
§ 39 Festnahme und Anhaltung
…oder 3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu…
§ 53 Einreiseverbot
…1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder…