FPG
Gliederung
8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 81 Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels
(1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1.sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf,
2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen, oder
3.das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 4 BFA VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4) Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
1.es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
§ 81 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 81 Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels
…§ 81. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn 1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf, 2. das Bundesverwaltungsgericht…
§ 39 Festnahme und Anhaltung
…wenn 1. sie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder 2. das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen. § 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.…
§ 53 Einreiseverbot
…1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG , gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953 , BGBl. Nr. 98, oder…
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