Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des A S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. aAndrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2026, W226 2299710-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 1. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2026, E 750/2026-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, weil es im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt und die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen habe. Die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen unglaubwürdig sei, beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung „der Umstände“. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes habe der Revisionswerber die Ereignisse schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Die vom Gericht festgestellten Unstimmigkeiten beträfen nicht das Fluchtvorbringen, sondern lediglich unbedeutende Randaspekte. Seine Aussagen seien lebensnah und plausibel gewesen und stünden im Einklang mit den bekannten Länderinformationen zu Afghanistan, insbesondere hinsichtlich der Verfolgung von Personen, denen eine Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung zugeschrieben werde. Hätte sich das Gericht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers ausreichend auseinandergesetzt und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend ermittelt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass eine „Gefährdung durch die Taliban nicht ausgeschlossen“ werden könne. Indem das Gericht jedoch unter pauschaler Annahme einer generellen Unglaubwürdigkeit von seinem Vorbringen abgewichen sei, ohne dieses im Licht der Länderinformationen ausreichend zu würdigen, habe es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht weiche auch insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es in seiner Begründung zwar auf die aktuellen Länderberichte Bezug nehme. Jedoch sei die Beurteilung in Bezug auf seine konkrete Lage fehlerhaft erfolgt.
9 Werden Verfahrensmängel-wie hier Ermittlungs-und Begründungsmängel-als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190 bis 0191, mwN). Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber mit seinem lediglich pauschal gehaltenen Vorbringen nicht gerecht.
10 Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gefahr einer Verfolgung dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.5.2026, Ra 2026/20/0279, mwN). Auch deshalb ist das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu dem Ergebnis gelangt wäre, „dass eine Verfolgung durch die Taliban nicht ausgeschlossen werden“ könne, nicht geeignet, die Relevanz der Verfahrensfehler darzutun.
11 Der Sache nach wendet sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorbringen einer ihm drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat.
12 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein unmittelbares Bild vom Revisionswerber gemacht und aufgrund in ihrer Gesamtheit nicht als unschlüssig anzusehender Erwägungen und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Angaben des Revisionswerbers sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen ausgeführt, warum seinem Vorbringen, insbesondere soweit es die Gründe für eine Verfolgung im Herkunftsstaat betrifft, nicht zu folgen sei.
14 Der Revisionswerber, der in erster Linie seine Überlegungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte, vermag nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
15 Auf das sich allein in den Revisionsgründen findende-aber ohnedies bloß pauschal bleibende-Vorbringen, das sich auf Art. 2 und Art. 3 EMRK und somit der Sache nach auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtslage des § 8 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, sowie auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, war schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/20/0283).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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