Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision der S B, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2026, I416 2314368 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, reiste im Oktober 2023, nachdem sie zuvor ab April 2023 bei ihrem Ehemann in Frankreich gelebt hatte, in das Bundesgebiet ein. Die Ehe der Revisionswerberin wurde im Juli 2024 geschieden. Die Revisionswerberin hielt sich zunächst im Verborgenen im Bundesgebiet auf und stellte am 28. Februar 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2025 ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht hätte die Revisionswerberin „präziser“ vernehmen und durch ergänzende Erhebungen zur Situation von „Rückkehrern christlicher Religion“ feststellen müssen, ob der Revisionswerberin und ihrer Familie in der Türkei die Gefahr einer Verletzung der nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe. In der Herkunftsregion der Revisionswerberin habe „infolge der Fluchtbewegung aus Syrien“ der „gesellschaftliche Druck auf Personen christlichen Glaubens wesentlich zugenommen“.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.2.2026, Ra 2025/20/0721, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis umfassende Feststellungen zur Situation der christlichen Minderheit in der Türkei getroffen und ist auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Revisionswerberin nicht vorliegen. Warum anhand der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen keine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerberin in der Türkei die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung droht, möglich gewesen wäre, wird in der Revision nicht näher begründet. Welche weiteren Fragen das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin in der Verhandlung hätte stellen oder welche ergänzenden Erhebungen das Bundesverwaltungsgericht hätte durchführen sollen, wird von der Revisionswerberin ebenfalls nicht dargelegt.
10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Es habe sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin „nicht in ausreichender Tiefe“ auseinandergesetzt. Bei Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben wäre das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Revisionswerberin im Bundesgebiet über ein „verfestigtes“ Privatleben verfüge, weshalb die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht ignoriere das „langjährige“ Bestehen der familiären Beziehungen der Revisionswerberin in Österreich. Im Übrigen erfülle die Revisionswerberin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005.
11 Die Revisionswerberin war im Beschwerdeverfahren nicht unvertreten. Sie hatte der BBU GmbH Vollmacht erteilt. In der mündlichen Verhandlung war eine Rechtsberaterin, somit eine für die Vertretung im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts spezialisierte Person (siehe zum Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Rechtsberater § 13 BBU-Errichtungsgesetz), anwesend, die nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung für die Revisionswerberin Vertretungshandlungen gesetzt hat. Schon deswegen ist nicht zu sehen, weshalb fallbezogen die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht vorläge (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2022/20/0359).
12 Soweit sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. etwa VwGH 26.11.2025, Ra 2025/20/0556, mwN).
13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0213, mwN).
14 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Erwägungen die Dauer und Art des bisherigen Aufenthaltes der Revisionswerberin im Bundesgebiet, die von ihr gesetzten Integrationsschritte, die Bindungen in ihrem Herkunftsstaat und die (ebenfalls rechtskräftig erfolgte) Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen ihre im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Geschwister berücksichtigt. Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.
15 Welches konkrete Vorbringen der Revisionswerberin das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung nicht beachtet habe, wird in der Revision gänzlich offengelassen. Warum die Revisionswerberin entgegen der Begründung im angefochtenen Erkenntnis die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 erfüllte, wird in der Revision nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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