Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M G, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2026, W177 2168911-3/35E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. August 2026, W177 2168911-3/37Z, betreffend internationalen Schutz sowie im Zusammenhang stehende Aussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Am 12. März 2025 stellte der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der wegen diverser Eigentumsdelikte und wegen Suchtgifthandels rechtskräftig wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils zumindest zwölf Monaten verurteilt worden war, einen dritten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Der erste Antrag das Revisionswerbers war vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juni 2021, der zweite Antrag mit Erkenntnis vom 23. April 2024 jeweils im Rechtsmittelweg abgewiesen worden.
2 Mit Bescheid vom 14. Jänner 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den dritten Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab, gewährte dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise und stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26. September 2023 verloren habe.
3 Mit dem angefochtenen-im zweiten Rechtsgang ergangenen-Erkenntnis vom 11. August 2026, das das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. August 2026 berichtigte, wies es die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die Ablehnung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 auf Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (StatusVO) und die Ablehnung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 auf Art. 18 StatusVO stützte und dem Revisionswerber gemäß § 75 Abs. 32 iVm § 54a AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 2 oder Art. 3 EMRK erteilte. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte stützte das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde unter Bezugnahme auf die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG) auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung des Antrages wird vorgebracht, der Revisionswerber leide an einer „Opioddependency“ sowie einer „Benzodiazepindependency“ und befinde sich in laufender medizinischer Behandlung. Dem Revisionswerber drohe bei einer Abschiebung nach Afghanistan „schwerste Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod“.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten verbunden wäre.
6 Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderliche Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/20/0540, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über das Aufschiebungsbegehren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig oder evident mangelhaft zu erkennen sind (vgl. etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2024/20/0765, mwN).
8 Dem Vorbringen des Revisionswerbers in seinem Aufschiebungsbegehren liegt die Prämisse der Richtigkeit des eigenen Vorbringens - insbesondere fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und ein nicht vorhandenes familiäres Netzwerk in Afghanistan - zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im angefochtenen Erkenntnis jedoch mit dem gesundheitlichem Zustand des Revisionswerbers und den bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan und stellte-anders als vom Revisionswerber behauptet-fest, dass er bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne. Diese vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, auf deren Grundlage es zum Ergebnis gekommen ist, dem Revisionswerber drohe bei der Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lebenssituation zu kommen, sind fallbezogen nicht von vornherein als unzutreffend anzusehen. Von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Damit ist aber den im Aufschiebungsbegehren enthaltenen gegenteiligen Behauptungen der Boden entzogen.
9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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