Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des Z N, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz ,gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. März 2026, W278 2316665-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2019 wurde ihm der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Der Revisionswerber wurde in Österreich straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Juni 2024 wurde er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 12 dritter Fall, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Haftstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Berufungsverfahren wurde der Strafausspruch mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. April 2025 dahingehend abgehändert, dass der für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit 16 Monaten festgesetzt wurde.
4 Mit Bescheid vom 30. Juni 2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest, und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 6. März 2026 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, lediglich die Dauer des Einreiseverbotes wurde auf sieben Jahre verringert. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß §§ 12 dritter Fall, 201 StGB verurteilt worden sei. Angesichts der Tatumstände sei von einem sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht besonders schweren Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen. Aufgrund der vom Revisionswerber verwirklichten Straftaten stehe außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstelle. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei zudem auch verhältnismäßig.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28. April 2026, E 1151/2026-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und rügt der Sache nach eine fehlerhaft durchgeführte Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005.
12 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union je vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21, in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, ausführlich unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben mit den Voraussetzungen für die Anwendung des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrundes befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
14 Dazu ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof-auch in Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005-bereits darauf hingewiesen hat, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. VwGH 23.3.2026, Ra 2025/20/0599, mwN).
15 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nähere Feststellungen zu der vom Revisionswerber verübten Straftat getroffen, wobei es die Tatumstände berücksichtigt hat. Es hat dabei vor allem die vom Revisionswerber angewandte Gewalt gegenüber dem Opfer, die Tätermehrheit, sein Untätigbleiben gegenüber dem weiteren Angeklagten, die Erniedrigung des Opfers durch seine Anwesenheit sowie den Umstand, dass der Revisionswerber auch keine Verantwortung für die Tat übernommen habe und weiterhin von seiner Unschuld überzeugt sei, bewertet. Das zur Tatzeit bestehende stabile soziale Umfeld habe den Revisionswerber zudem nicht an der Tatbegehung gehindert. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung hinreichend auseinandergesetzt und hat seine Einschätzung zur Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers unter anderem auf das der Straftat zugrundeliegende gravierende Fehlverhalten sowie die gänzlich fehlende Einsicht seines Unrechts gestützt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht entgegen zu treten, wenn es dem Wohlverhalten des Revisionswerbers während der Haft und seit der Haftentlassung im Jänner 2026 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im März 2026 kein entscheidungswesentliches Gewicht zugemessen hat, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich-nach dem Vollzug einer Haftstrafe-in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. erneut VwGH 23.3.2026, Ra 2025/20/0599, mwN).
16 In der Revision wird weiters ins Treffen führt, das Bundesverwaltungsgericht habe die im Rahmen der Aberkennungsentscheidung gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einerseits und den schwerwiegenden Folgen der Aberkennung des Schutzstatus für den Revisionswerber andererseits nicht ausreichend vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich in diesem Zusammenhang den integrationsbegründenden Umständen (Lebensmittelpunkt in Österreich, Schulbesuch, Absicht der Erwerbstätigkeit) und den aktuellen Verhältnissen im Herkunftsstaat kein ausreichendes Gewicht beigemessen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei unzureichend und fehlerhaft vorgenommen worden.
17 Mit diesem Vorbringen verkennt der Revisionswerber, dass die Situation im Herkunftsstaat bei der im Rahmen der Aberkennungsentscheidung durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einzufließen hat (vgl. erneut VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN). Auch die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0119, mwN).
18 In der Revision wird auch sonst nicht dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeitsprüfung unvertretbar durchgeführt hätte.
19 Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber mit der Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose und der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
20 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers fehlt es-wie aus dem Gesagten hervorgeht-nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Thema.
21 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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