Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner sowie Hofrat Mag. M. Mayr als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des S S, vertreten durch Dr. Christoph Horvath, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Jänner 2024, W290 2197980 4/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der im Jahr 1991 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte erstmals am 16. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Beschwerdeverfahren wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Der Revisionswerber wurde in Österreich mehrfach straffällig.
3 Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. April 2016, rechtskräftig seit 1. September 2016, wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zunächst unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4 Weiters wurde der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Juli 2017 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die ihm durch das Landesgericht Wiener Neustadt zuvor im Jahr 2016 gewährte bedingte Nachsicht widerrufen. Der Revisionswerber befand sich in der Folge in Strafhaft.
5 Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber ein Verfahren zur Aberkennung des ihm früher zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach in der Folge mit Bescheid vom 25. Mai 2018 aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Erkenntnis vom 15. Juli 2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Behörde legte die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
7 Die Behörde stützte sich in diesem Bescheid vor dem Hintergrund der Verurteilungen darauf, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt seien, weil der Revisionswerber den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe.
8 Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
9 Am 2. Dezember 2020 stellte der Revisionswerber im Zuge einer Anhaltung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und verwies auf die bereits dem ersten Antrag auf internationalen Schutz zugrundeliegenden Fluchtgründe.
10 Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.), und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt V.) Weiters stellte die Behörde fest, dass der Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27. Juni 2018 verloren habe (Spruchpunkt VI).
11 In der Folge wurde der Revisionswerber rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. November 2022 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
12 Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen den Bescheid vom 3. Februar 2022 erhobenen Beschwerde, die sich nicht gegen den Spruchpunkt IV. gerichtet hatte, nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2024 insoweit statt, als es die Spruchpunkte III. und V. des Bescheides vom 3. Februar 2022 ersatzlos behob. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. sowie VI. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
13 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung soweit für das Revisionsverfahren von Interesse davon aus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt seien, weil der Revisionswerber den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe. Die Behörde habe bereits mit rechtskräftigem Aberkennungsbescheid vom 25. Mai 2018 dem Revisionswerber wegen eines besonders schweren Verbrechens, nämlich des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung, den Status eines Asylberechtigten aberkannt. Es liege daher ein „rechtskräftig gewordener Ausschlussgrund“ vor. Der Revisionswerber stelle nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, weil bei ihm vor dem Hintergrund der Straftaten kein Gesinnungswandel eingetreten sei. Da der Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zuvor nicht innegehabt habe, sei anders als im Aberkennungsverfahren, eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
16 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche nicht den Kriterien des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Juli 2023, C 402/22. Der Verweis auf den rechtskräftig gewordenen Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Mai 2018 als Teil der Begründung könne nicht ausschlaggebend sein, weil diese Entscheidung den Kriterien des EuGH und der diesem folgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entspreche. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht auf die Sach und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt seines Erkenntnisses abzustellen.
17 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
18 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen der Urteile des EuGH je vom 6. Juli 2023, C 402/22, C 8/22 sowie C 663/21, in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, ausführlich unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben mit den Voraussetzungen für die Anwendung des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrundes befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat darin und für den vorliegenden Fall von Bedeutung ausgesprochen, dass der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
21 Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
22 Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (siehe dazu die Rn. 94 bis 96 des genannten Erkenntnisses vom 25. Juli 2023).
23 Eine solche Prüfung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen.
24 Im angefochtenen Erkenntnis stützte sich das Bundesverwaltungsgericht nämlich allein darauf, dass ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege, weil dem Revisionswerber bereits „mit rechtskräftigem Aberkennungsbescheid vom 25.05.2018“ der Status des Asylberechtigten wegen eines besonders schweren Verbrechens aberkannt worden sei. In diesem Zusammenhang stellte das Verwaltungsgericht lediglich die zwei zum Zeitpunkt der Aberkennung des Asylstatus rechtskräftigen Verurteilungen unter bloßem Anführen der Urteilsdaten und der daraus ersichtlichen Deliktstypen dar. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit nicht dem Gesetz.
25 Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die Prüfung, ob der Revisionswerber den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat, anhand der vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, aufgestellten Leitlinien, in denen die unionsrechtlichen Vorgaben Berücksichtigung gefunden haben, vorzunehmen haben.
26 Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertritt, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe anders als im Aberkennungsverfahren (im Verfahren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) nicht zu erfolgen, genügt der Hinweis auf Art. 14 Abs. 5 StatusRL. In einem Fall, wonach einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, diese beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, können die Mitgliedstaaten auch entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist (vgl in diesem Sinn auch VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rz 53).
27 Es besteht in Bezug auf die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 maßgeblichen Kriterien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht ein Unterschied. Die Beachtung der genannten Leitlinien hat somit nicht nur im Fall der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch dann zu erfolgen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen wird (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.7.2024, Ra 2023/14/0006).
28 Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht aber schon seinen Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war sohin aus diesem Grund zur Gänze die von diesem Ausspruch rechtlich abhängenden weiteren Aussprüche verlieren ihre Grundlage gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
29 Da der Revisionswerber den Zuspruch von Aufwandersatz nicht beantragt hat, hatte ein Ausspruch darüber zu entfallen.
Wien, am 11. September 2024