Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des H H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2026, W275 2317842-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 30. November 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 21. Juli 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es sein im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse gegebenes Alter nicht berücksichtigt und in unzulässiger Weise aus seinen Angaben bei der Erstbefragung einen „Steigerungsvorwurf“ abgeleitet habe.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0125, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein unmittelbares Bild vom Revisionswerber gemacht und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit seinen Angaben dargelegt, warum seinem Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht zu folgen war. Dabei stützte es sich nicht nur auf im Verhältnis zur Erstbefragung aufgetretene Widersprüche (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa VwGH 7.1.2026, Ra 2025/20/0030, mwN), sondern vorrangig auf zahlreiche Unstimmigkeiten in den weiteren Angaben des Revisionswerbers sowie deren Oberflächlichkeit. Auch die Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse hat das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen in nicht zu beanstandender Weise (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen VwGH 16.12.2025, Ra 2025/14/0189, mwN) berücksichtigt.
10 Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre oder sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Frage, ob dem Revisionswerber in Somalia asylrechtlich relevante Verfolgung drohte, in ihrer Gesamtheit als unschlüssig darstellten.
11 Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die-auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtslage des § 8 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, erfolgte-Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Er bringt dazu vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, insbesondere vom Gebot widerspruchsfreier, ganzheitlicher Einzelfallprüfung abgewichen und-im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen-zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Revisionswerber eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich sei.
12 Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen der Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2026/20/0070, mwN).
13 Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich anhand aktueller Berichte zur Situation im Herkunftsstaat mit der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage sowie der konkreten Situation des Revisionswerbers. Dabei berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten und mit Arbeitserfahrung handelt, der überdies auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen kann.
14 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen fallbezogen nicht vor, unvertretbar begründet wäre.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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