Betreff
4. September 2025Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S N, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt als bestellter Verfahrenshelfer, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2025, W184 22645581/23E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Oktober 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im gegenständlichen Fall genießt der Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch verlängerbar. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde kein Abschiebetitel erlassen, durch den sich die von dem Revisionswerber befürchtete Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat realisieren könnte.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich wäre, durch den der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. September 2025