Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M O, vertreten durch Mag. Marco Studeny MSc., Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024, W105 22875651/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Jänner 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 11. September 2025, E 184/2025 16, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung zu Unrecht auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und der Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt.
9Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/20/0478, mwN).
10Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. So ist es auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung nicht allein auf die Unvereinbarkeit des Fluchtvorbringens im Vergleich mit den Angaben anlässlich der Erstbefragung gestützt, sondern auch auf weitere Erwägungen, welchen in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten wird. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt unvertretbar wäre.
12 Wenn der Revisionswerber weiter zur Begründung der Zulässigkeit der Revision diverse Begründungs- und Ermittlungsmängel geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. erneut VwGH 22.9.2025, Ra 2025/20/0433, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Revision nicht zu entnehmen.
13 Schließlich lässt der Revisionswerber der sich auch gegen die Versagung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz richtet außer Acht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser Prüfungmit der Lage in Afghanistan anhand näher genannter, im Entscheidungszeitpunkt aktueller und aus verschiedenen Quellen stammenden Länderberichte auseinandergesetzt, vor diesem Hintergrund die Sicherheitsund Versorgungslage beurteilt und auch die Situation der Familie des Revisionswerbers in Afghanistan sowie dessen individuelle Rückkehrsituation in seine Entscheidung einbezogen hat. Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien zur Prüfung einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte abgewichen ist (vgl. zu diesen Leitlinien etwa VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347, mwN; jeweils insbesondere auch mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung).
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2026
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