Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2026, W260 2294620-1/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer und syrischer Staatsangehöriger, stellte am 7. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 22. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Der vom Revisionswerber daraufhin gestellte Antrag, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. März 2026 wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abgewiesen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 9.2.2026, Ra 2025/20/0550 bis 0553, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0532 bis 0534, mwN).
8 Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht der Revisionswerber geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage wie die asylrelevante Verfolgungsgefahr für Konvertiten zu prüfen sei, wenn das Gericht a) die Ernsthaftigkeit der Konversion aus innerer Überzeugung positiv feststellt, b) deren nach außen erkennbare Ausübung im Herkunftsstaat bejaht und c) konkrete Verfolgungsbelege vorliegen, die Gefahr aber dennoch verneint, weil vergangene schwere Übergriffe fehlen“.
9 Mit diesem lediglich pauschalen und keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen wird die Revision den oben dargestellten Anforderungen an die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Sie lässt nicht erkennen, welche Rechtsfragen der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren klären sollte, von denen die Revision abhängt und die vom Bundesverwaltungsgericht-aus welchen Gründen-fallbezogen unrichtig gelöst worden sein sollen (vgl. VwGH 10.9.2025, Ra 2025/14/0286, mwN).
10 Der Sache nach wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorbringen einer ihm drohenden Verfolgung wegen einer Konversion zum christlichen Glauben.
11 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen ein unmittelbares Bild vom Revisionswerber gemacht und aufgrund nicht als unschlüssig anzusehender Erwägungen eine Verfolgung in der Türkei vertretbar verneint. Dabei setzte es sich-entgegen der Darstellung in der Revision-auch in ausreichender Form mit den vorgelegten Dokumenten auseinander.
13 Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre oder sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fragen, ob dem Revisionswerber in der Türkei Verfolgung oder eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohte, in ihrer Gesamtheit als unschlüssig darstellte.
14 Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der vorgebrachten Reaktion seiner Familie auf seine Konversion pauschal Aktenwidrigkeit der Beweiswürdigung behauptet, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche nur vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0198 bis 0202; 29.11.2022, Ra 2022/20/0340, jeweils mwN). Das vom Revisionswerber als Aktenwidrigkeit geltend gemachte Argument bezieht sich der Sache nach auf den Inhalt der beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Aktenwidrigkeit wird fallbezogen nicht dargelegt.
15 Wenn die Revision schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der „ex-ante-Prüfung“, einen Verstoß gegen die Pflicht zur Auseinandersetzung mit vorgelegten Beweismitteln sowie eine unterlassene Prüfung der Gesamtumstände im Lichte der eigenen Länderfeststellungen bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0340; 29.3.2021, Ra 2021/20/0005). Eine derartige Relevanzdarstellung ist den Ausführungen nicht zu entnehmen.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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