Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision der A B, vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Jänner 2026, I424 2324429-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo.
2 Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen (zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen) Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. März 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
3 Mit Bescheid vom 11. September 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18. März 2026, E 486/2026-5, die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 15. April 2026, E 486/2026-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Aufenthaltsort der Revisionswerberin vor ihrer Flucht sowie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates unvertretbar sei.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2025/20/0485, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher es sich einen unmittelbaren Eindruck von der Revisionswerberin verschafft hat, mit dem Vorbringen befasst und dargelegt, wieso es diesem, insbesondere soweit es die Gründe für eine Verfolgung im Herkunftsstaat betrifft, die Glaubwürdigkeit versagt hat.
12 Die Revisionswerberin, die in erster Linie ihre Überlegungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte, vermag nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären.
13 Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass ihr die von ihrem Ehemann in seinem Verfahren getätigten Angaben, welche das Bundesverwaltungsgericht in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen hat, hätten vorgehalten werden müssen, macht sie einen Verfahrensmangel geltend, ohne dessen Relevanz aufzuzeigen, weil nicht dargelegt wird, was die Revisionswerberin vorgebracht hätte, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/20/0471, mwN; zur Notwendigkeit der Darlegung einer solchen auch schon in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
14 Mit ihrem weiteren zur Begründung der Zulässigkeit erstatteten Vorbringen, wonach die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihr aufgrund der-insbesondere für Frauen-schlechten Sicherheitslage sowie der prekären Versorgungslage mit (nunmehr) vier minderjährigen Kindern nicht möglich sei, wendet sich die Revisionswerberin gegen die-auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtslage des § 8 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2016, erfolgten-Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 7.5.2026, Ra 2026/20/0223, mwN).
16 Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nicht nur aktuelle Informationen über die Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerberin zugrunde, die auch die dortige Lage von Frauen abbilden, sondern berücksichtigte auch, dass die Revisionswerberin gesund und arbeitsfähig sei, über eine mehrjährige Schulbildung verfüge, Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat gesammelt habe, gemeinsam mit ihrem Mann sowie ihren gemeinsamen Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren werde und sie im Verfahren keine „wirtschaftlichen Probleme“ vorgebracht habe. Dabei bezog das Bundesverwaltungsgericht auch die Kinder und deren Betreuung durch die Revisionswerberin in seine Erwägungen ein. Mit ihrem pauschalen Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass ihr im Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohte.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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