Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A A in W, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023, W184 2256191 1/14E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 15. Mai 2022 wurde der Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Versagung der Gewährung von Asyl erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht keine Verhandlung durchgeführt. Dazu bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe Länderberichte im angefochtenen Erkenntnis berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht existent gewesen seien, sohin Länderberichte, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch nicht berücksichtigt worden seien und noch nicht berücksichtigt hätten werden können. Dem Revisionswerber sei auch kein schriftliches Parteiengehör gewährt worden, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu den eingebrachten Länderberichten zu äußern. Das Bundesverwaltungsgericht sei damit von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Satz BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
9 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/20/0381, mwN).
10 Dem Revisionswerber gelingt es nicht darzutun, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Leitlinien abgewichen wäre. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass die Durchführung einer Verhandlung geboten ist, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers aktuelle Länderberichte einholt und die Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ergänzt (vgl. VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0083, mwN). Der Revisionswerber, der vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt ergänzt, bleibt es aber schuldig, in der Zulassungsbegründung der Revision darzustellen, welche für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen aufgrund welcher Berichte das Bundesverwaltungsgericht ergänzt oder anders als zuvor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen habe (vgl. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0391). Auch löst nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann aus, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/20/0373 bis 0375, mwN). Derartige Ergänzungen sind aus dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht ersichtlich.
11 Soweit der Revisionswerber im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit der Revision vorbringt, ihm sei auch kein schriftliches Parteiengehör gewährt worden und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachten Länderberichten zu äußern, macht er einen Verfahrensmangel geltend, ohne dessen Relevanz aufzuzeigen, weil nicht dargelegt wird, welche Feststellungen vom Bundesverwaltungsgericht unzutreffend wären und was der Revisionswerber vorgebracht hätte, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034).
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Dezember 2023
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