Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. M Y, 2. N Y, 3. M Y, und 4. Z Y, alle vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 4. März 2025, 1. L504 2277573-1/22E, 2. L504 2301836-1/9E, 3. L504 2301835-1/7E und 4. L504 2301837-1/7E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der Volksgruppe der Kurden an. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des im Jahr 2010 geborenen Drittrevisionswerbers sowie der im Jahr 2013 geborenen Viertrevisionswerberin.
2 Der Erstrevisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
3 Die Zweitrevisionswerberin stellte für sich sowie die minderjährigen Dritt-und Viertrevisionswerber-ebenfalls nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet-am 15. Oktober 2023 Anträge auf internationalen Schutz.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Erstrevisionswerbers mit Bescheid vom 30. Mai 2023 und die Anträge der Zweit-bis Viertrevisionswerber mit Bescheiden je vom 4. Oktober 2024 (hinsichtlich der Dritt-und Viertrevisionswerber irrtümlich mit 30. September 2024 datiert) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Mit den Erkenntnissen je vom 4. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für jeweils nicht zulässig.
6 Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurde von diesem mit Beschluss vom 3. März 2026, E 716-719/2025-17, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 9.2.2026, Ra 2025/20/0550 bis 0553, mwN).
11 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revisionen enthält mit ihren bloß pauschalen Behauptungen, Zitaten aus der Literatur und der Wiedergabe von Rechtssätzen keinen Fallbezug, nennt keine konkrete Rechtsfrage und enthält auch keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die angeführte Judikatur bezieht sich weitgehend auf Fälle, in denen Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, was hier aber nicht gegeben ist.
12 Im Übrigen wenden sich die Revisionswerber erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz jedoch zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin und deren Glaubwürdigkeit verschaffen konnte. In den angefochtenen Entscheidungen zeigt es in nicht unschlüssiger Weise mehrere Widersprüche auf, die gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten sprechen und setzt sich auch eingehend mit der vom Erstrevisionswerber vorgelegten Urkunde auseinander. Den ausführlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes setzen die Revisionswerber mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegen. Dass dem Bundesverwaltungsgericht relevante Verfahrensmängel unterlaufen wären oder die Beweiswürdigung unvertretbar erfolgt wäre, wird in den Revisionen nicht aufgezeigt.
14 Soweit sich die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Sache nach zudem gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wenden, ist darauf hinzuweisen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN; VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN).
15 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
16 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit sämtlichen maßgeblichen Umständen des Privat-und Familienlebens der Revisionswerber in Österreich sowie ihrer Rückkehrsituation in der Türkei auseinander und stellte sie dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dass die für den Verbleib der Revisionswerber im Bundesgebiet sprechenden Gründe, insbesondere deren Unbescholtenheit sowie deren Aufenthaltsdauer in unvertretbarer Weise zu gering gewichtet worden wären oder dem Bundesverwaltungsgericht sonst ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler unterlaufen wäre, zeigen die Revisionswerber nicht auf.
17 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden