Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der S B, 2. des K B, 3. des J B, und 4. der R B, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 11. Juli 2025, 1. L501 2272981 2/5E, 2. L501 2272976 2/5E, 3. L501 2272972 2/5E und 4. L501 2272979 2/5E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der Volksgruppe der Kurden an. Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern des im Jahr 2009 geborenen Drittrevisionswerbers sowie der im Jahr 2014 geborenen Viertrevisionswerberin. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22. Juni 2022 (Erstrevisionswerberin und die Kinder) und am 19. Jänner 2023 (Zweitrevisionswerber) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die in der Folge im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurden. Auch die Erhebung von Rechtsmitteln an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts blieb erfolglos.
2 Am 22. März 2024 stellten die Revisionswerber, die sich weiterhin im Bundesgebiet aufhielten, weitere Anträge auf internationalen Schutz. Die Asylverfahren wurden nicht zugelassen.
3 Mit Bescheiden je vom 4. Juni 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Folgeanträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und gewährte keine Frist für deren freiwillige Ausreise.
4 Die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt A) I.] und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen [Spruchpunkt A) II.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
5 Begründend kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die revisionswerbenden Parteien ihr Vorbringen auf dieselben Umstände stützen, über die bereits in den ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei. Dem in den Folgeverfahren zusätzlich erstatteten Vorbringen fehle es überdies an einem glaubhaften Kern.
6 Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 16. September 2025, E 2608 2611/2025 9, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7 In der Folge brachten die revisionswerbenden Parteien beim Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung von Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2025 ein. Diese Anträge wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen je vom 14. November 2025 wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abgewiesen. Daraufhin wurden die gegenständlichen Revisionen, verbunden mit neuerlichen Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.7.2025, Ra 2025/20/0306, mwN).
12 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).
13 Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0756, 0757, mwN).
14 In diesem Zusammenhang bringen die revisionswerbenden Parteien zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revisionen unter Verweis auf das Verfahren zur Wiederaufnahme nach der StPO und unter Zitierung von Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die vorgebrachten neuen Tatsachen nicht geprüft, sondern pauschal als „nicht relevant“ verworfen. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht ohne Darstellung des vorgetragenen anspruchsbegründenden neuen Sachverhalts und ohne Gegenüberstellung mit dem Antragsinhalt des ersten Antrags das Vorliegen „von entschiedener Sache“ nicht ausreichend begründet, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem „Prozessstoff“ nicht auseinandergesetzt habe.
15 Mit diesem Vorbringen übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Seiten 7 bis 16 der angefochtenen Erkenntnisse den Inhalt der jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz und den Verfahrensgang der ersten Verfahren samt Inhalt der Entscheidungen ausführlich darstellte. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht seine Erwägungen zu einer letztlich nicht angenommenen Sachverhaltsänderung, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Revisionen genannten Urkunden, dar.
16 Mit der bloß pauschal gehaltenen Rüge der nicht hinreichenden Berücksichtigung diverser Beweismittel zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (vgl. zum Maßstab im Revisionsverfahren bei der Prüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0682, mwN).
17 Abgesehen davon lässt der allgemeine Vorwurf der revisionswerbenden Parteien, wonach ein Begründungsmangel vorliege, eine konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung vermissen (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0518 bis 0522, mwN).
18 Schließlich beanstanden die revisionswerbenden Parteien das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Es gelingt ihnen jedoch nicht darzutun, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren ergangene zurückweisende Entscheidungen ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. dazu VwGH 24.4.2024, Ra 2023/20/0546, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
19 Soweit in den Revisionen darauf Bezug genommen wird, dass auch die Erlassung von Rückkehrentscheidungen es notwendig gemacht hätte, sich einen persönlichen Eindruck der revisionswerbenden Parteien zu verschaffen, übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Integrationsschritte samt den Anknüpfungspunkten in Österreich als wahr unterstellt und der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat. Inwieweit dennoch das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien, wann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, abgewichen wäre (vgl. im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa VwGH 23.11.2021, Ra 2021/20/0379, mwN), wird in den Revisionen nicht aufgezeigt.
20 In den Revisionen wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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