Rückverweise
Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Straftaten auf das herabgesetzte Strafmaß (§ 5 Z 4 JGG) verweist, ist dem zu entgegnen, dass für die Einordnung von Jugendstraftaten als "Verbrechen" oder "Vergehen" nach § 5 Z 7 JGG nicht die geänderten, sondern die allgemeinen gesetzlichen Strafdrohungen maßgebend sind.