Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision der S A, vertreten durch Mag. Alexander Koukal, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die LPA Law In der Maur&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2026, W108 2295917-1/16E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens und Angehörige der arabischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie des Öfteren von Angehörigen des Assad-Regimes an Check-Points aufgehalten und in geschlechtsspezifischer Weise erniedrigt sowie geschlagen worden sei.
2 Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin ihr ursprüngliches Vorbringen, sie sei wegen regimekritischer Äußerungen von Anhängern des Assad-Regimes verfolgt worden, ebenso wenig glaubhaft habe machen können, wie ihr erst im Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen, ihr drohe wegen der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder gegenüber der Syrischen Arabischen Armee asylrelevante Verfolgung. Mit diesem Vorbringen habe die Revisionswerberin außerdem gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG verstoßen. Dies gelte auch für ihr-im Übrigen ebensowenig glaubwürdiges-im Beschwerdeschriftsatz erstmalig erstattetes Vorbringen, sie sei in Syrien das Opfer fortgesetzter sexueller Belästigungen durch eine Privatperson geworden, ohne dass der syrische Staat sie davor geschützt habe. Schließlich hielt es das Bundesverwaltungsgericht auch nicht für maßgeblich wahrscheinlich, dass der unverheirateten Revisionswerberin in Syrien asylrelevante Verfolgung als de facto alleinstehende Frau drohen könnte, weil ihre Eltern und ein Bruder in Damaskus lebten.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung veraltete Informationen über die Situation in Syrien zugrunde gelegt habe. Die Revisionswerberin habe vor ihrer Flucht aus Syrien als Künstlerin „Skulpturen nackter Körper“ geschaffen und damit ein auch „von den neuen Machthabern nicht toleriertes Verhalten“ gezeigt. Mit diesem Vorbringen habe sich das Bundesverwaltungsgericht nur „unvollständig“ befasst.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Asylbehörde bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2021/20/0367, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2026 relevante Auszüge des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, vom 8. Mai 2025 sowie der von der EUAA publizierten Berichte „Syria: Country Focus“ und „Country Guidance: Syria“ von März 2025, Juli 2025 und Dezember 2025 zugrunde. Mit dem pauschalen Vorbringen, dass Länderberichte aus Mitte 2025 keine taugliche Grundlage für Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerberin im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bildeten, wird nicht aufgezeigt, weshalb dieser Berichtslage fallbezogen die Aktualität gefehlt hätte. Im Übrigen wird von der Revisionswerberin nicht dargelegt, welche sonstigen Informationen zur Situation in Syrien das Bundesverwaltungsgericht hätte heranziehen müssen. Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch auf Informationen aus dem Dezember 2025, die bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erst wenige Wochen alt waren, gestützt. Ausgehend von den aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Feststellungen zur Situation in Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin wegen ihrer früheren künstlerischen Tätigkeit keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die „neue syrische Regierung“ zu befürchten habe. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht aufgezeigt, warum diese vom Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage aktueller Länderinformationen getroffene Schlussfolgerung unzutreffend sei.
11 Soweit sich die Revisionswerberin mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes wendet, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2025/20/0485, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht, das eine Verhandlung durchgeführt und sich einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschafft hat, ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen, soweit es sich auf Verfolgung durch das frühere Assad-Regime bezog, inzwischen wegen des Machtwechsels in Syrien seine Aktualität und Relevanz verloren habe. Im Übrigen sei das Vorbringen der Revisionswerberin zu den Gründen, die für das Verlassen ihres Herkunftsstaates maßgeblich waren, bereits aufgrund von zahlreichen-in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vom Bundesverwaltungsgericht näher dargestellten-widersprüchlichen Angaben der Revisionswerberin bei ihrer Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig gewesen. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Gründe für eine angebliche Verfolgung im Herkunftstaat führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Schilderung der Revisionswerberin in der Verhandlung nur allgemein und vage geblieben sei, sodass auch dieses Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Den Ausführungen zur Beweiswürdigung setzt die Revisionswerberin, die lediglich ihre eigenen beweiswürdigenden Erwägungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt sehen will, nichts Substantiiertes entgegen. Vielmehr greift die Revisionswerberin nur einzelne Aspekte aus der umfassenden Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes heraus und geht auf die zahlreichen weiteren vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung dargestellten Widersprüche in den Angaben der Revisionswerberin nicht ein. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar wäre. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Frage, ob das von der Revisionswerberin erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen vom Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz erfasst war, nicht mehr an.
13 In der Revision wird zur Frage der Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe Ermittlungen zur Frage unterlassen, inwieweit der-abseits der Kernfamilie-erweiterte Kreis männlicher Verwandter in der Lage wäre, der Revisionswerberin Schutz vor asylrelevanter Verfolgung als de facto alleinstehender Frau zu gewähren.
14 Das Bundesverwaltungsgericht führte im angefochtenen Erkenntnis aus, dass die Eltern und ein Bruder der Revisionswerberin in Damaskus lebten, sodass die Revisionswerberin bereits aus diesem Grund nicht als de facto alleinstehend anzusehen sei. Damit ist aber dem Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin, das davon ausgeht, diese wäre bei einer Rückkehr nach Syrien eine de facto alleinstehende Frau, der Boden entzogen. Das erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen, dass der Vater der Revisionswerberin zwischenzeitig verstorben sei, unterliegt dem im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) und ist daher unbeachtlich.
15 Soweit die Revisionswerberin im Übrigen Verfahrensmängel, hier Ermittlungs-, Feststellungs-und Begründungsmängel, als Zulässigkeitsgründe ins Treffen führt, muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. zur Notwendigkeit der gesonderten Relevanzdarstellung etwa VwGH 27.4.2026, Ra 2026/20/0198, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt die Revision gänzlich vermissen.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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