Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aLodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der M H, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, BA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. April 2025, VGW-151/073/14781/2024-11, betreffend Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. September 2024 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der aus Tschechien stammenden Revisionswerberin auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes nach § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht Wien führte zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe keinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von fünf Jahren nachweisen können. Auch liege keine durchgängige Erwerbstätigkeit in einem Zeitraum von zwei Jahren vor, weshalb auch die Voraussetzungen des § 53a Abs. 3 Z 2 NAG nicht erfüllt seien.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 15.6.2026, Ra 2026/22/0036, mwN).
8 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht gehe ohne gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren davon aus, dass die Revisionswerberin weder den Nachweis eines mindestens fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet noch über eine durchgehende Erwerbstätigkeit in einem Zeitraum von zwei Jahren erbracht habe. Das Verwaltungsgericht verletze seine Ermittlungspflicht, indem es „unbestimmt von wenigen Monaten“ der Erwerbstätigkeit ausgehe, obwohl der Zweck des § 53a Abs. 3 Z 2 NAG offenkundig in der Vermeidung von Härtefällen aus Berufsunfähigkeitsgründen liege. Dazu komme, dass die Revisionswerberin sich bereits seit 2. September 1991 zu Studienzwecken in Österreich befinde. Aufgrund einer Erkrankung stehe die Revisionswerberin seit November 2007 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung in Behandlung. Im Verfahren betreffend die Gewährung von Mindestsicherung habe das Verwaltungsgericht Wien „mit Erkenntnis vom 15. April 2024“, VGW-141/028/3689/2024, „festgestellt“, dass der Revisionswerberin ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG zustehe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das Verwaltungsgericht Wien dies im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt und „die Rechtssache abweichend zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, aber auch zur eigenen, unrichtig beurteilt“.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 13.4.2026, Ra 2026/20/0189; 6.5.2025, Ra 2024/22/0065, jeweils mwN).
10 Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Revisionswerberin nicht gerecht: Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision beschränkt sich auf allgemeine Behauptungen ohne Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ohne Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, sodass unklar bleibt, von welcher zu § 53a NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht Wien abgewichen sei und welche Rechtsfrage es-vor diesem Hintergrund-fallbezogen unrichtig gelöst habe.
11 Auch mit der Bezugnahme auf eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Wien unter Hinweis auf den-über eine Beschwerde der Revisionswerberin in einer Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ergangenen-am 26. April 2024 mündlich verkündeten und mit 15. Mai 2024 gekürzt ausgefertigten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-141/028/3689/2024-5, wird von der Revisionswerberin weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch deren Fehlen oder Uneinheitlichkeit aufgezeigt (vgl. VwGH 30.3.2026, Ra 2025/10/0168; 29.3.2021, Ra 2020/20/0065, jeweils mwN).
12 Werden Verfahrensmängel, wie hier Ermittlungsmängel, als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 20.7.2026, Ra 2026/20/0134, mwN). Auch dies lässt die Revision gänzlich vermissen.
13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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