Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des U K, vertreten durch Mag. Mathis Oliver, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2026, L503 2312360 1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14. Jänner 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, er werde aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und seines Engagements für die PTI (Pakistan Tehreek e Insaf) in Pakistan von den staatlichen Behörden verfolgt.
2 Mit Bescheid vom 10. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und richtet sich der Sache nach vor allem gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, das mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Revisionswerber drohe als „einfaches“ Parteimitglied keine Verfolgung durch die pakistanischen Behörden. In diesem Zusammenhang wird auch das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend gemacht.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2026/20/0063, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte, mit dessen Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausführlich und in schlüssiger Weise auseinandergesetzt. In seiner Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Revisionswerbers zur behaupteten Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PTI und wegen seines Engagements für diese Partei unter anderem aufgrund zahlreicher Widersprüche und der unplausiblen und vagen Angaben des Revisionswerbers vertretbar die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen auch die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Länderberichte berücksichtigt und sich weiters mit der vom Revisionswerber vorgelegten und in der Verhandlung thematisierten Anzeige auseinandergesetzt. Das darauf bezugnehmende Vorbringen des Revisionswerbers ist nicht geeignet darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
10 Soweit der Revisionswerber Verfahrensmängel, hier Begründungsmängel, als Zulässigkeitsgründe ins Treffen führt, muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. zur Notwendigkeit der gesonderten Relevanzdarstellung etwa VwGH 16.2.2026, Ra 2026/20/0039, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt die Revision gänzlich vermissen.
11 Zu dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung, das eine unvollständige und mangelhafte Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative rügt, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ihn nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, sondern angenommen hat, dem Revisionswerber sei eine Rückkehr in seinen Herkunftsort möglich.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2026
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