Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des Z Y, 2. der G Y, und 3. der H Y, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 17. Juni 2025, 1. I417 2293852 1/19E, 2. I417 2293848 1/18E und 3. I417 22938491/18E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der kurdischen Volksgruppe an. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der im Jahr 2006 geborenen Drittrevisionswerberin sowie einer im Jahr 2015 geborenen Tochter und einem im Jahr 2020 geborenen Sohn. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. September 2023 für sich und ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden vom 22. April 2024 sowie vom 26. April 2024 sowohl hinsichtlich der Begehren auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Begehren auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend kam das Bundesverwaltungsgericht soweit hier wesentlich zum Ergebnis, dass die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegebenen Diskriminierungen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufwiesen. Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe iSd Art. 9 Statusrichtlinie sei auch den Länderinformationen zur Türkei nicht zu entnehmen.
5 Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurden von diesem mit Beschluss vom 12. August 2025, E 2277 2279/2025 7, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Daraufhin wurden die gegenständlichen Revisionen erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 6.10.2022, Ra 2022/20/0277, 0278, mwN).
10Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2024/20/0242, mwN).
11 Die revisionswerbenden Parteien machen unter der Überschrift „Zulassungsantrag“ Verfahrensmängel wie Begründungs und Vertretungsmängel geltend und wenden sich gegen die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Eine davon getrennte Darstellung von den Revisionsgründen enthalten die Revisionen nicht.
12Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. zu ähnlichen Fällen VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0068; 4.8.2021, Ra 2021/20/0274; jeweils mwN). Die Revisionen sind schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Revision mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet, der zur Folge hat, dass die Revision unzulässig ist und sie der Zurückweisung unterliegt, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. etwa VwGH 9.6.2020, Ra 2019/20/0609, mwN).
14 Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass den Revisionen nicht zu entnehmen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen Rechtsfragen zu lösen hätte, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt.
15Die Revisionen eignen sich nach dem Gesagten im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung. Sie waren daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2025
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