Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des T K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2026, W153 2327701-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 5. August 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Ihm war bereits in Griechenland am 17. Juni 2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 22. Oktober 2025 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Griechenland zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Nach § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0428, mwN).
8 Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er in Griechenland asylberechtigt und dort vor Verfolgung geschützt ist.
9 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Er bringt vor, es fehle „an einer Auseinandersetzung mit dem LIB [Länderinformationsblatt] und den dort aufgeworfenen Problemen, welche das [Bundesverwaltungsgericht] festgestellt“ habe. Auf der Grundlage der Länderberichte hätte das Bundesverwaltungsgericht feststellen müssen, dass dem Revisionswerber in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen werde.
10 Weder legt die Revision mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen dar, aus welchen Gründen eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC führen würde, noch ist dies vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylberechtigten in Griechenland, die sich auf aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland gründen, sowie den Feststellungen zur Person des Revisionswerbers, nach denen dieser volljährig und gesund sei, ersichtlich (vgl. zu den Leitlinien hinsichtlich der Prüfung nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0429, mwN).
11 Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, legt er deren Unvertretbarkeit mit der alleinigen-und zudem angesichts des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses unzutreffenden-Behauptung einer nicht einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht dar (zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2026/20/0063, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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