Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des S D, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024, L532 1438285 6/33E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen der kurdischen Volksgruppe, auf internationalen Schutz vom 25. August 2020 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, gewährte dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17. Juni 2020 verloren habe.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass gegen den Revisionswerber in der Türkei wegen seiner in den sozialen Netzwerken getätigten politischen Ausführungen ein legitimes und faires Strafverfahren geführt werde. Selbst unter der Annahme, dass dem Revisionswerber keine politische Verfolgung in der Türkei drohe, hätte ihm aus näher dargestellten Gründen subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen seien auch nicht ausreichend, um einen Asylausschlussgrund bzw. Ausschlussgrund für den subsidiären Schutz annehmen zu können. Jedenfalls hätte das BVwG aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in die Türkei unzulässig sei. Unabhängig davon sei ein unbefristetes Einreiseverbot keinesfalls verhältnismäßig.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber wegen einer am 22. Dezember 2018 in Österreich begangenen Straftat mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Innsbruck vom 18. Oktober 2019 des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt worden ist, die er aktuell noch immer verbüßt. Das Gericht setzte sich mit den Tatumständen, der mangelnden Schuldeinsicht und der Gefährlichkeit des Revisionswerbers im Einzelnen auseinander.
9 Ausgehend davon ist die unsubstantiierte Behauptung der Revision, der Revisionswerber habe keine Ausschlussgründe für den internationalen Schutz gesetzt, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ableiten ließen, nicht nachzuvollziehen (vgl. zum Asylausschluss: § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005; dazu ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; zum Ausschluss vom subsidiären Schutz: § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005; dazu etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393).
10 Deshalb erübrigt es sich auch, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen, mit dem eine politische Verfolgung des Revisionswerbers in der Türkei aufgrund der gegen ihn geführten Strafverfahren bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes behauptet wird.
11 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung abschließend pauschal und ohne nähere Begründung geltend macht, das BVwG hätte die Unzulässigkeit der Abschiebung aussprechen müssen bzw. hätte kein unbefristetes Einreiseverbot erlassen dürfen, fehlen nähere Ausführungen, die insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG darlegen würden.
Wien, am 20. Juni 2024
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