Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des M E D, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das am 9. September 2025 mündlich verkündete und am 4. Februar 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W112 2268683-1/45E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 6. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, nicht in den Ukrainekrieg einberufen werden zu wollen.
2 Mit Bescheid vom 24. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht-soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz-davon aus, dass dem Revisionswerber vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sowie seines persönlichen Profils keine Rekrutierung für den russischen Angriffskrieg in der Ukraine drohe. Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation habe der Revisionswerber auch keine Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt. Mit einer die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden Interessenabwägung wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründet.
5 Die Behandlung der dagegen gemäß Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2026, E 834/2026-6, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 19. Mai 2026 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die vorliegende Revision erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Asylvorbringens wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.6.2026, Ra 2026/19/0142, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und setzte sich beweiswürdigend umfassend mit dem gegenständlichen Fluchtvorbringen (auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen) auseinander. Dass die Beweiswürdigung unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihrem insofern unsubstantiierten Vorbringen nicht auf.
11 Soweit die Revision mit Bezugnahme auf den Inhalt eines anderen Asylverfahrens (eines in Österreich befindlichen Freundes des Revisionswerbers) der Sache nach auch eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, fehlt dem Vorbringen die nach der Judikatur bei Verfahrensmängeln erforderliche Darlegung der Relevanz (vgl. dazu etwa VwGH 12.3.2026, Ra 2025/19/0271, mwN).
12 Schließlich wendet sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung-unter anderem unter Hinweis auf seine nunmehrige Selbsterhaltungsfähigkeit und seine Leistungen als Sportler-gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihm im Zuge seines Aufenthalts in Österreich eine außergewöhnliche Integration gelungen sei.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 16.4.2026, Ra 2026/19/0127, mwN).
14 Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig vorausgesetzt, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2025/14/0310, mwN).
15 Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ging das Bundesverwaltungsgericht zutreffend von einer Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet von unter drei Jahren (im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung) aus. Es berücksichtigte zugunsten eines Verbleibs des Revisionswerbers in Österreich dessen integrationsbegründende Schritte (insbesondere die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Ringerverein, eine im Jahr 2024 aufgenommene Erwerbstätigkeit sowie seine Kenntnisse der deutschen Sprache), führte jedoch den Umstand ins Treffen, dass sich der Revisionswerber bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, dass der Revisionswerber in Österreich über kein schützenswertes Familienleben verfüge und stattdessen starke Bindungen zur Russischen Föderation habe, wo seine Familie lebe und er die prägenden Jahre seiner Adoleszenz verbracht habe.
16 Im Ergebnis ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich nicht die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiege. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung dieser Umstände von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien entfernt oder diese in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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