Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision der A A Z, vertreten durch Mag. Roland Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2025, W215 2269015 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 5. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, dass sie verfolgt werde, weil sie der FSA als Krankenpflegerin geholfen habe und ihr Bruder Mitglied bei der FSA gewesen sei. Außerdem habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Die Revisionswerberin und ihr Sohn seien zudem vergewaltigt worden. Sie wolle ihre Kinder nachholen.
2 Mit Bescheid vom 1. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, dass es sich bei der Revisionswerberin nicht um eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz in Syrien handle und ihr damit keine asylrelevante Verfolgung drohe.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung, dass dem BVwG Feststellungsmängel unterlaufen seien, weil es keine Feststellungen über den Familienstand der Revisionswerberin getroffen und lediglich unbegründete und kursorische Ausführungen getätigt habe, wonach die Revisionswerberin in Syrien auf ein männliches Unterstützungsnetzwerk zählen könne.
9 Werden wie gegenständlich Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0349, mwN).
10 Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Revision nicht. Es werden lediglich Verfahrensfehler behauptet, ohne konkret darzulegen, warum das BVwG bei Vermeidung dieser zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2026
Keine Ergebnisse gefunden