Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp, Rechtsanwalt in Gratwein Straßengel, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2025, W255 23001111/30E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 8. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheid vom 16. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2025 und am 21. August 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich explizit nur gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers richtet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das BVwG von nicht näher genannterRechtsprechung abgewichen sei, weil die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK zugrundeliegenden Sachverhaltselemente auf Beweisergebnisse gestützt worden seien, welche bereits längere Zeit zurückliegen würden. Der Revisionswerber sei nicht nur in seinem persönlichen Umfeld engagiert, sondern habe durch den persönlichen Umgang mit Deutsch sprechenden Bezugspersonen die Sprache bereits soweit erlernt, dass er sich im täglichen Leben in Österreich gut zurechtfinden könne.
9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. VwGH 18.7.2025, Ra 2025/14/0127, mwN).
10Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt wie im gegenständlichen Falleine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig vorausgesetzt, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/18/0078, mwN).
11 Zum einen gelingt es der Revision vor diesem Hintergrund mit dem Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit nicht, darzulegen, dass die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Interessenabwägung des BVwG, die fallbezogen zahlreiche Umstände wie die Aufenthaltsdauer seit 2023, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich, die mangelnden Deutschkenntnisse sowie die mangelnde Bindung zu Österreich und die bestehende Bindung zum Herkunftsstaat in familiärer und sozialer Hinsicht ebenso einbezog wie die mangelnden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.
12Zum anderen vermag die Revision in diesem Zusammenhang auch keinen Verfahrensfehler des BVwG darzulegen, fehlt es dem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen doch schon an der erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 8.10.2025, Ra 2025/14/0229, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2025