Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des H H S S (alias H A A), vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2026, L532 2182367 2/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0290, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde die außerordentliche Revision gegen die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17. Juni 2021 im Beschwerdeweg ergangene Abweisung des ersten Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 13. Mai 2015 zurückgewiesen.
2 Am 4. Oktober 2023 stellte der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, den zweiten, gegenständlichen Folgeantrag. Dazu brachte er zunächst vor, aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und homosexuell zu sein, weshalb ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak asylrelevante Verfolgung drohe.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Folgeantrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 24. Juli 2025 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werde und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Im Übrigen sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung führte das BVwG soweit hier maßgeblich aus, dass der Revisionswerber sein Vorbringen, vom Islam abgefallen und homosexuell zu sein, in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich widerrufen habe. Im Rahmen seiner Interessenabwägung gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwögen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber wendet sich in seiner Zulässigkeitsbegründung gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und moniert, dass das BVwG seine über zehnjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet im Rahmen seiner Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Überdies habe das BVwG die berufliche und soziale Integration des Revisionswerbers nicht in gehöriger Weise gewichtet und sei dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0430, mwN).
12 Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof bei stärkerem Integrationserfolg auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 25.7.2025, Ra 2025/19/0159 bis 0160, mwN).
13 Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwN).
14 Das BVwG gewichtete fallbezogen die über zehnjährige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet und seine integrationsbegründenden Schritte (insbesondere in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit in einem Seniorenheim und eine im Jahr 2024 aufgenommene Erwerbstätigkeit) zugunsten des Revisionswerbers. Demgegenüber musste dem Revisionswerber jedoch auch Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden, was in der Zulässigkeitsbegründung weitgehend ausgeblendet wird. So konnte das BVwG neben der illegalen Einreise des Revisionswerbers ins Bundesgebiet, dem Verstoß gegen die Ausreisepflicht und der zweimaligen unbegründeten Asylantragsstellung insbesondere darauf verweisen, dass sich der Revisionswerber im Hinblick auf sein in der Beschwerdeverhandlung widerrufenes Fluchtvorbringen des Glaubensabfalls und der Homosexualität der Unwahrheit bedient und damit gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Weiters führte das BVwG ins Treffen, dass der Revisionswerber bloß über geringe Deutschkenntnisse verfüge sowie im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer nicht über einen nennenswerten Zeitraum erwerbstätig gewesen sei und den geforderten Integrationsgrad nicht aufweise.
15 Im Ergebnis ging das BVwG daher von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Sicherheit und der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich aus. Dass sich das BVwG bei der Gewichtung dieser Umstände von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien entfernt oder diese in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, zeigt die Zulässigkeitsbegründung mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf.
16 In der Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2026
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